(P) Wie rechnet man die Klagefrist aus, und an welchen drei Stellen wird dabei am häufigsten falsch gerechnet?
- Fristfragen waren in acht von vierzig dokumentierten Aufgaben tragend. Sie sind kein Nebenpunkt, sondern regelmäßig der Grund, aus dem eine Klage scheitert oder gerade nicht scheitert. Die Rechnung ist mechanisch — man muss sie nur vollständig durchführen.
Schema · Berechnung der Klagefrist
- Fristauslösendes Ereignis bestimmen
- Ohne Widerspruchsverfahren: Bekanntgabe des Verwaltungsakts, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
- Mit Widerspruchsverfahren: Zustellung des Widerspruchsbescheids, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- Zeitpunkt der Bekanntgabe ermitteln
- Schriftlicher Verwaltungsakt, im Inland durch die Post übermittelt: Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG — er gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Elektronische Übermittlung: Satz 2, vierter Tag nach der Absendung.
- Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG: Die Fiktion gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder später zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde Zugang und Zeitpunkt nachzuweisen.
- Bei förmlicher Zustellung nach dem VwZVG gilt der tatsächliche Zustellungstag, nicht die Fiktion.
- Öffentliche Bekanntgabe: Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG — zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung, soweit eine Allgemeinverfügung nach Satz 4 nichts anderes bestimmt.
- Fristbeginn, § 57 Abs. 1 VwGO und § 187 Abs. 1 BGB
Der Tag des Ereignisses wird nicht mitgerechnet. § 57 Abs. 2 VwGO verweist auf § 222 ZPO, dieser in Abs. 1 auf die Vorschriften des BGB. - Fristende, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB
Ablauf des Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Ereignistag entspricht. Fehlt dieser Tag im letzten Monat — Bekanntgabe am 31. Januar, Frist läuft im Februar —, endet die Frist nach § 188 Abs. 3 BGB mit Ablauf des letzten Tages des Monats. - Verlängerung auf den nächsten Werktag, § 222 Abs. 2 ZPO
Fällt das Ende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.[BAY]Vorsicht bei den bayerischen Feiertagen. Nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 FTG ist Mariä Himmelfahrt gesetzlicher Feiertag nur „in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung“; nach Art. 1 Abs. 2 FTG ist der 8. August (Friedensfest) nur in der Stadt Augsburg gesetzlicher Feiertag. Maßgeblich ist der Ort, an dem die Handlung vorzunehmen ist — also der Sitz des angerufenen Gerichts. Ob der Feiertag dort gilt, muss der Sachverhalt hergeben; steht nichts dazu in der Akte, ist die Frage nicht zu erörtern.- Die Verlängerung betrifft nicht den Fiktionstag
Fällt der vierte Tag nach Aufgabe zur Post auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Bekanntgabezeitpunkt nach herrschender Meinung nicht: Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG bestimmt einen Zeitpunkt, keine Frist, und § 222 Abs. 2 ZPO wie Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG betreffen das Fristende. Die Gegenauffassung verschiebt auch den Fiktionstag. Technik: beide Varianten durchrechnen; in den meisten Fällen führen sie zum selben Fristende, und dann genügt ein Satz, der den Streit benennt und für unerheblich erklärt.
- Fristwahrung
Maßgeblich ist der Eingang bei Gericht, nicht die Absendung. Bei elektronischer Einreichung nach § 55a VwGO ist der Eingang auf dem für den Empfang bestimmten Server maßgeblich; Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach § 55d Satz 1 VwGO zur elektronischen Übermittlung verpflichtet. - Was in den Tatbestand gehört
Aufgabe zur Post oder Zustellung mit Datum, Eingang der Klage mit Datum. Beides sind Tatsachen, keine Rechtsausführungen — sie stehen im Tatbestand, die Rechnung steht in den Gründen.
Examenstreffer: Fristfragen waren in 8 von 40 dokumentierten Aufgaben tragend. Es ging um die Klagefrist bei falscher Rechtsbehelfsbelehrung samt Wiedereinsetzung, um die fehlende Bestandskraft wegen fehlerhafter Belehrung, um die Bekanntgabefiktion beim Übergabeeinschreiben, um die Belehrung bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung, um die unterlassene Belehrung, um die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bei fehlender Bekanntgabe an den Nachbarn und um das Verhältnis des § 75 VwGO zu einer kommunalrechtlichen Sonderfrist. Kein einziges Mal ging es um eine schlichte Monatsberechnung ohne Zusatzproblem.