Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 9 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

§ 42 Abs. 2 VwGO

„Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.“

Verlangt: ein Geltendmachen — nicht der Nachweis · die Verletzung eigener Rechte — nicht die Rechtswidrigkeit als solche · und die Öffnungsklausel „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“.

Drei Sätze zur Anwendung. Erstens ist § 42 Abs. 2 VwGO die Norm, die die Popularklage ausschließt; sie ist deshalb bei jeder Klageart zu bedenken, auch wenn sie nach ihrem Wortlaut nur Anfechtung und Verpflichtung erfasst (siehe Feld 3.4). Zweitens liegt die Schwelle niedrig: Die Rechtsverletzung muss möglich sein, nicht wahrscheinlich. Drittens ist die Klagebefugnis der Ort, an dem der Drittschutz zur Sprache kommt — und damit der praktische Schwerpunkt jeder Nachbarklage; endgültig entschieden wird der Drittschutz in der Begründetheit, und dort bleibt die Rechtmäßigkeit des Vorhabens im Übrigen außer Betracht.

Die Öffnungsklausel hat praktische Bedeutung vor allem für Verbandsklagen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und dem Naturschutzrecht. Wo sie greift, entfällt das Erfordernis der eigenen Rechtsverletzung — und mit ihm die Beschränkung der Begründetheitsprüfung auf die subjektiven Rechte des Klägers.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema