Klagebefugnis: Möglichkeits-, Adressaten- und Schutznormtheorie (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 9 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Wie prüft man die Klagebefugnis in einem Zug, und welche der drei Formeln trägt wann?

  • Die drei Begriffe stehen nicht nebeneinander, sondern hintereinander: Die Möglichkeitstheorie ist der Maßstab, die Adressatentheorie und die Schutznormtheorie sind zwei Wege, ihn zu erfüllen. Wer sie als Alternativen behandelt, prüft zweimal dasselbe.

Schema · Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO

  1. Der Maßstab: Möglichkeitstheorie
    Die Klagebefugnis fehlt nur, wenn eine Verletzung eigener Rechte offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Es genügt die Möglichkeit; die Prüfung ist nicht vorweggenommene Begründetheit.
  2. Erster Weg: Adressatentheorie
    Ist der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts, ist die Klagebefugnis stets gegeben — jedenfalls über die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.
    • Im Urteil steht dazu ein Satz: „Der Kläger ist als Adressat des angefochtenen Bescheids klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).“
    • Grenzen: Die Adressatentheorie trägt nicht bei der Verpflichtungsklage — dort ist ein Anspruch erforderlich (siehe Feld 3.4). Und sie trägt nicht, wenn der Adressat eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist: Diese kann sich nicht auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen; ihre Klagebefugnis muss aus einer eigenen, wehrfähigen Rechtsposition folgen — bei Gemeinden regelmäßig aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG oder Art. 11 Abs. 2 BV.
  3. Zweiter Weg: Schutznormtheorie
    Ist der Kläger nicht Adressat, sondern Dritter, kommt es darauf an, ob die verletzte Norm auch seinem Schutz dient (siehe Feld 3.3).
  4. Sonderfall: mehrere Regelungen in einem Bescheid
    Die Klagebefugnis ist für jede angegriffene Nummer gesondert zu prüfen. Wer nur gegen die Zwangsgeldandrohung vorgeht, muss insoweit betroffen sein; die Betroffenheit von der Grundverfügung genügt nicht ohne weiteres.
  5. Sonderfall: Gesamtschuldner und Nichtadressat
    Wer einen Bescheid erfüllen soll, ohne Adressat zu sein — der Rechtsnachfolger, der Mitverpflichtete —, ist über die möglicherweise verletzte materielle Rechtsposition klagebefugt, nicht über die Adressatentheorie.
  6. Zeitpunkt
    Die Klagebefugnis muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehen; ihr Wegfall führt zur Abweisung als unzulässig.

Examenstreffer: Die Klage- oder Antragsbefugnis war in 9 von 40 dokumentierten Aufgaben tragend. Sie war streitig beim organschaftlichen Recht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds, bei der adressatenlosen Allgemeinverfügung, zweimal bei der Nachbarklage, bei § 42 Abs. 2 VwGO analog im Eilverfahren, beim Unterzeichner eines Bürgerbegehrens, bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Adressatentheorie, im Normenkontrolleilverfahren und beim Gesamtschuldner, der nicht Bescheidadressat war. In keinem dieser Fälle trug die Adressatentheorie; deshalb wurde die Frage überhaupt gestellt.

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