Die Entscheidung
Ein Dritter ist von dem Rechtsstreit berührt. Muss er beigeladen werden — oder kann er? Die Frage ist keine Ermessensfrage in Verkleidung: Die notwendige Beiladung ist ein Verfahrensgebot, dessen Verletzung das Urteil angreifbar macht, und sie zieht drei weitere Entscheidungen nach sich.
Kriterien
| Einfache Beiladung, § 65 Abs. 1 VwGO | Notwendige Beiladung, § 65 Abs. 2 VwGO | |
|---|---|---|
| Voraussetzung | rechtliche Interessen werden berührt | die Entscheidung kann auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen |
| Prüfmaßstab | Reicht die Entscheidung in seine Rechtssphäre hinein? | Gestaltet die Entscheidung unmittelbar auch seine Rechtsposition? |
| Rechtsfolge | Ermessen des Gerichts | gebunden — „sind sie beizuladen“ |
| Abweichende Sachanträge | nein, § 66 Satz 2 VwGO | ja, § 66 Satz 2 VwGO |
| Unterbliebene Beiladung | unschädlich | Verfahrensfehler; in der Rechtsmittelinstanz nachholbar, § 65 Abs. 1 VwGO erlaubt die Beiladung, solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist |
| Rechtskraftwirkung | wie bei jedem Beteiligten, § 121 Nr. 1 VwGO | dieselbe — und gerade darum geht es |
Die Standardfälle der notwendigen Beiladung
Der Bauherr bei der Nachbarklage gegen seine Baugenehmigung. Der Begünstigte bei jeder Drittanfechtung eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts. Der Konkurrent im Verteilungsstreit um eine nur einmal vergebbare Position. Die Gemeinde, wenn über ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB gestritten wird und ihre Planungshoheit unmittelbar betroffen ist — hier ist im Einzelfall zu begründen, ob die Entscheidung ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Die Standardfälle der einfachen Beiladung
Der Nachbar im Verfahren des Bauherrn gegen die Ablehnung seines Bauantrags — die Verpflichtung der Behörde gestaltet die Rechtsposition des Nachbarn nicht unmittelbar, berührt sie aber. Der Mieter, der Pächter, der Betreiber einer benachbarten Anlage.
Schema · Was aus der notwendigen Beiladung folgt
- Beschluss nach § 65 Abs. 2 VwGO, zuzustellen an alle Beteiligten (§ 65 Abs. 4 Satz 1 VwGO); Stand der Sache und Grund sollen angegeben werden (Satz 2); unanfechtbar (Satz 3) — siehe Feld 3.17.
- Rubrum — eigene Zeile, eigene Beteiligtenbezeichnung „— Beigeladener —“, Bevollmächtigte gesondert.
- Verfahrensstellung — Beteiligter nach § 63 Nr. 3 VwGO; eigene Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 66 Satz 1 VwGO; abweichende Sachanträge nur hier, § 66 Satz 2 VwGO.
- Ladung und rechtliches Gehör — er ist zu laden (§ 102 Abs. 1 VwGO) und erhält alle Schriftsätze.
- Rechtskraft — er wird nach § 121 Nr. 1 VwGO gebunden; das ist der Zweck der notwendigen Beiladung.
- Kosten — Auferlegung nur bei eigener Antragstellung oder eigenem Rechtsmittel, § 154 Abs. 3 VwGO; Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nur aus Billigkeit, § 162 Abs. 3 VwGO. Beides gehört in den Tenor, nicht in die Gründe.
Gegenprobe
Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Frage, ob das Urteil dem Dritten etwas nimmt oder gibt, ohne dass es eines weiteren Verwaltungsakts bedürfte. Hebt das Gericht die Baugenehmigung auf, verliert der Bauherr unmittelbar sein Baurecht — notwendige Beiladung. Verpflichtet das Gericht die Behörde zur Erteilung, entsteht dem Nachbarn kein unmittelbarer Rechtsverlust; er kann die neue Genehmigung anfechten — einfache Beiladung.
Examenstreffer: Die Beiladung war in 2 von 40 dokumentierten Aufgaben ausdrücklich als prozessuales Problem ausgewiesen — beide Male im Baurecht, beide Male in der Nachbarkonstellation. Die Zahl täuscht: In den 7 Aufgaben mit Drittanfechtung und Nachbarschutz war der Begünstigte jedes Mal notwendig beizuladen, ohne dass die Quelle das eigens als Problem verzeichnet. Die Beiladung ist also nicht selten, sondern selbstverständlich; deshalb fällt ihr Fehlen im Rubrum und in der Kostenentscheidung auf.