Die Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht (§ 130 II VwGO)

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 130 II VwGO

„Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen, 1. soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder 2. wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.“

Verlangt: einen von zwei Wegen. Bei Nr. 1 einen wesentlichen Mangel und eine deshalb aufwändige Beweisaufnahme. Bei Nr. 2 keine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts und einen Antrag.

Die Regel ist die eigene Sachentscheidung, § 130 I VwGO. Die Zurückverweisung ist die Ausnahme und hat zwei Wege, die du auseinanderhältst.

Nr. 1 verlangt zwei Dinge zugleich, einen wesentlichen Verfahrensmangel und eine deshalb notwendige umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme. Einen Antrag braucht es dafür nicht.

Nr. 2 verlangt, dass das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache entschieden hat, etwa weil es die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen hat. Dazu muss ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragen.

Das Wort „darf“ gibt dem Berufungsgericht ein Ermessen. Es prüft auch bei erfüllten Voraussetzungen, ob nicht eine eigene Entscheidung zweckmäßiger ist.

Der Tenor lautet: „Das Urteil des Verwaltungsgerichts Musterstadt vom … und das Verfahren, soweit es dem Urteil zugrunde liegt, werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.“

Du schreibst „aufheben“, weil das Berufungsgericht das Urteil nicht durch eine eigene Entscheidung ersetzt. „Ändern“ passt nur, wenn es selbst in der Sache entscheidet. Die Kostenentscheidung überlässt das Gericht der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses ist an die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts gebunden, § 130 III VwGO.

Eine Nachbarin klagt gegen die Genehmigung einer Biogasanlage und rügt Geruchsbelästigung. Das Verwaltungsgericht entscheidet nach Aktenlage und lehnt jede Beweiserhebung ab, obwohl die Klägerin ein Sachverständigengutachten beantragt hat und die Frage nur durch Messungen vor Ort zu klären ist. Es weist die Klage ab. Die Klägerin legt Berufung ein.

Das ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens. Die Nachholung verlangt eine aufwändige Beweisaufnahme. Nr. 1 des § 130 II VwGO eröffnet dem Berufungsgericht die Zurückverweisung. Es kann aber ebenso selbst ein Gutachten einholen, § 130 I VwGO, und muss dabei abwägen, was dem Verfahren besser dient.

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