Im Verwaltungsprozess endet eine Klage ohne Prüfung ihrer Begründetheit auf drei Wegen, die du auseinanderhalten musst. Die Frage lautet: Was will der Kläger?
Will er die Klage nicht weiterverfolgen, aber seinen Anspruch behalten, nimmt er zurück, § 92 I VwGO. Er kann später neu klagen, soweit die Klagefrist, § 74 VwGO, noch läuft. Will er die Sache für erledigt erklären, weil das Ziel auf andere Weise erreicht oder weggefallen ist, wählt er die Erledigungserklärung, § 161 II VwGO. Will er endgültig auf den geltend gemachten Anspruch verzichten, entscheidet das Gericht durch Urteil.
Der Verzicht ist über § 173 VwGO nach § 306 ZPO geregelt, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt. Dann ergeht Abweisung durch Urteil, nicht durch Beschluss.
Die Wege unterscheiden sich in Entscheidungsform und Kosten.
Die Rücknahme endet im Beschluss, § 92 III 1 VwGO, und der Kläger trägt die Kosten ohne Ermessen, § 155 II VwGO. Die übereinstimmende Erledigung endet im Beschluss nach § 161 II 1 VwGO, die Kosten richten sich nach billigem Ermessen. Der Verzicht endet im Urteil. Der Kläger unterliegt, die Kosten trägt er nach § 154 I VwGO.
Der Einstellungsbeschluss nach der Rücknahme ist nach § 92 III 2 VwGO unanfechtbar. Beim Erledigungsbeschluss ist die Kostenentscheidung nach § 158 II VwGO unanfechtbar, weil keine Hauptsacheentscheidung ergangen ist. Das Urteil beim Verzicht unterliegt den normalen Rechtsmitteln.
Wer die Rücknahme mit der Erledigung verwechselt, nennt die falsche Kostennorm.
Wie wählt der Anwalt? Ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, ist die Erledigungserklärung die richtige Erklärung, weil sie die Billigkeitsprüfung eröffnet und die Kosten den Kläger nicht automatisch treffen. Ist nichts geschehen und sieht die Klage aussichtslos aus, bleibt die Rücknahme. Der Kläger trägt die Kosten, hat aber den Anspruch nicht verloren und kann, wenn die Frist noch läuft, neu klagen.
Die Erledigungserklärung ohne tatsächliche Erledigung führt nur zum Ziel, wenn der Beklagte zustimmt. Bei der übereinstimmenden Erklärung prüft das Gericht das nicht nach. Bei der einseitigen Erklärung scheitert der Feststellungsantrag, und die Klage wird abgewiesen.
Der Verzicht ist selten und endgültig. Er schneidet dem Kläger den Anspruch ab. Wähle ihn nur mit Bedacht.
Der Gastwirt Ilias Manthey klagt gegen die Verkürzung seiner Sperrzeit. Kurz vor der Verhandlung erlässt die Stadt eine allgemeine Sperrzeitverordnung, die seine Zeiten wiederherstellt. Sein Anwalt prüft die Wege. Eine Rücknahme würde dem Mandanten die Kosten auferlegen. Ein Verzicht schnitte ihm den Anspruch ab. Die Verordnung hat die Regelung ersetzt, also ist die Hauptsache erledigt.
Er erklärt die Erledigung. Die Stadt stimmt zu. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen und legt die Kosten hälftig, weil die Stadt mit der Verordnung ihre Ausgangsregelung selbst aufgegeben hat, die Klage aber nicht eindeutig begründet war.