Die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich: die Weiche nach dem Inhalt (§§ 167 bis 172 VwGO)

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Der gerichtliche Vergleich ist ein Vollstreckungstitel, § 168 I Nr. 3 VwGO. Damit er vollstreckbar ist, muss sein Inhalt so bestimmt sein wie ein Tenor. Wie vollstreckt wird, hängt davon ab, was der Vergleich verlangt.

Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit die VwGO nichts anderes bestimmt, § 167 I 1 VwGO. Die VwGO bestimmt Besonderes für die öffentliche Hand. Deshalb brauchst du eine Weiche.

Frage dich: Wer schuldet was? Schuldet die öffentliche Hand Geld, gilt § 170 VwGO. Schuldet sie eine Handlung, kommt § 172 VwGO in Betracht. Schuldet eine Privatperson der öffentlichen Hand etwas, gilt § 169 VwGO. Schuldet eine Privatperson einer anderen etwas, bleibt es bei der Zivilprozessordnung.

Die Geldforderung gegen die öffentliche Hand vollstreckst du nach § 170 VwGO. Das Gericht des ersten Rechtszugs verfügt die Vollstreckung auf Antrag, bestimmt die Maßnahmen und ersucht die zuständige Stelle. Vorher benachrichtigt es die Behörde und setzt eine Frist von höchstens einem Monat, § 170 II VwGO.

Die Handlung der Behörde, etwa der Erlass eines Verwaltungsakts, behandelt § 172 VwGO. Er nennt aber nur das Urteil in den Fällen des § 113 I 2 und V und die einstweilige Anordnung nach § 123. Der Vergleich steht nicht darin. Ob die Norm entsprechend gilt, ist umstritten. Zeig den Wortlaut, nenne den Streit und entscheide dich.

Gegen Privatpersonen zugunsten des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, § 169 I 1 VwGO.

Der Landwirt Ewald Haselhoff und die Gemeinde Torfstedt haben im gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass die Gemeinde binnen sechs Wochen die Zufahrt zu seinem Feld herstellt und ihm 1.200 Euro Auslagenersatz zahlt. Nach drei Monaten ist weder gebaut noch gezahlt.

Der Anwalt von Herrn Haselhoff trennt. Für die Zahlung stellt er einen Antrag nach § 170 VwGO. Für die Herstellung der Zufahrt beantragt er ein Zwangsgeld nach § 172 VwGO und begründet das mit § 168 I Nr. 3 VwGO, der den Vergleich als Titel einstuft. Er weiß, dass der Wortlaut des § 172 VwGO den Vergleich nicht nennt, und setzt sich in seinem Antrag mit dem Streit um die entsprechende Anwendung auseinander.

Zu diesem Modul gehören 2 Übungsfragen mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema