Die Prüffolge des gerichtlichen Vergleichs: sechs Punkte in fester Reihenfolge (§ 106 VwGO)

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Wenn dich eine Klausur nach der Wirksamkeit eines Vergleichs fragt, prüfst du sechs Punkte in dieser Reihenfolge. Der erste ist die Anhängigkeit. Der Vergleich nach § 106 VwGO erledigt einen Rechtsstreit, also muss ein Verfahren anhängig sein. Die Zulässigkeit der Klage ist keine Voraussetzung. Anhängigkeit genügt.

Der zweite Punkt sind die Beteiligten. Prüfe die Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO, die Verfahrensfähigkeit, § 62 VwGO, und die Vertretung, § 67 VwGO. Wer den Vergleich für die Behörde schließt, braucht die Befugnis, den Vergleichsgegenstand zu regeln.

Der dritte Punkt ist die Form: zu Protokoll des Gerichts nach § 106 S. 1 VwGO mit § 105 VwGO, oder durch Annahme eines Beschlussvorschlags nach § 106 S. 2 VwGO.

Der vierte Punkt ist die Verfügungsbefugnis. Die Beteiligten müssen über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, § 106 S. 1 VwGO. Gemeint ist der Vergleichsgegenstand, nicht der Gegenstand der Klage. Gebundene Entscheidungen der Behörde stehen nicht zur Disposition.

Der fünfte Punkt ist die materielle Wirksamkeit des Vertrags. Du prüfst [BAY] Art. 55 BayVwVfG mit der Ungewissheit und dem gegenseitigen Nachgeben, die Gegenleistung nach Art. 56, die Zustimmung eines Dritten und das Mitwirken anderer Behörden nach Art. 58 sowie die Nichtigkeitsgründe nach Art. 59 BayVwVfG.

Der sechste Punkt ist der Widerruf. Wurde ein Widerrufsvorbehalt vereinbart, ist der Vergleich bis zum Ablauf der Frist aufschiebend bedingt. Wird er rechtzeitig gegenüber dem Gericht widerrufen, ist er nicht wirksam geworden.

Die Eigentümerin Sonja Bartels klagt gegen eine Nutzungsuntersagung der Gemeinde Wehrbach. In der mündlichen Verhandlung schlägt das Gericht einen Vergleich vor, nach dem die Untersagung entfällt und ein Teil des Gebäudes anders genutzt wird. Frau Bartels und der Vertreter der Gemeinde stimmen zu. Das Protokoll wird vorgelesen und genehmigt.

Wie prüfst du die Wirksamkeit? Anhängigkeit liegt vor. Beteiligte sind Frau Bartels und die Gemeinde, der Vertreter ist befugt. Die Form ist gewahrt, weil das Protokoll mit Vermerk über Vorlesen und Genehmigung vorliegt. Die Gemeinde kann über die Art der Nutzung disponieren, soweit das Baurecht nicht zwingend entgegensteht. Der Vertrag ist ein Vergleich im Sinne des [BAY] Art. 55 BayVwVfG. Ein Widerruf ist nicht vorbehalten.

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