Die Kostenentscheidung im Erledigungsstreit: die Matrix aus Ereignis und Erfolgsaussicht

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Im Erledigungsstreit verwechselst du leicht zwei Kostenwege. Erklären beide Seiten die Hauptsache für erledigt, entscheidet das Gericht durch Beschluss nach billigem Ermessen, § 161 II 1 VwGO. Das ist der Weg der übereinstimmenden Erklärung.

Widerspricht der Beklagte, gibt es ein Urteil über den Feststellungsantrag. Mit dem Urteil entscheidet das Gericht über die Kosten, § 161 I VwGO, und der Maßstab ist der des § 154 I VwGO: Der unterliegende Teil trägt die Kosten. Das Ermessen des § 161 II VwGO gilt hier nicht. Mit diesem Satz beginnst du jede Kostenprüfung im Erledigungsstreit.

Bei der zweistufigen Prüfung ergeben sich vier Felder.

Erstens: Ein erledigendes Ereignis ist eingetreten, und die Klage war bis dahin zulässig und begründet. Das Gericht stellt die Erledigung fest, der Beklagte unterliegt und trägt die Kosten.

Zweitens: Das Ereignis ist eingetreten, die Klage war aber von Anfang an unzulässig oder unbegründet. Die Feststellung scheitert, die Klage wird abgewiesen, der Kläger trägt die Kosten.

Drittens: Es ist kein erledigendes Ereignis eingetreten. Die Klage wird abgewiesen, der Kläger trägt die Kosten, auch wenn der ursprüngliche Antrag begründet gewesen wäre.

Viertens: Wie im dritten Feld, aber der Kläger hat hilfsweise den Sachantrag gestellt. Dann prüft das Gericht den Sachantrag. Ist er begründet, obsiegt der Kläger mit dem Hilfsantrag.

Folgst du der anderen Auffassung, die beim Feststellungsantrag nur die Erledigung prüft, verschiebt sich das zweite Feld. Es fällt dann mit dem ersten zusammen, denn auf die ursprüngliche Erfolgsaussicht kommt es nicht an. Eine Ausnahme gilt, wenn der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Klärung der ursprünglichen Rechtmäßigkeit hat.

In der Klausur entscheidest du dich und sagst, warum. Die Ergebnisse für das erste, dritte und vierte Feld bleiben gleich.

Bei einer Teilerledigung prüfst du getrennt: Der erledigte Teil folgt dieser Matrix, der übrige Teil dem Obsiegen nach § 155 I VwGO. Der Tenor bildet beides in einer Kostenentscheidung ab.

Der Student Bastian Orth klagt gegen die Exmatrikulation. Die Hochschule Veldweil nimmt den Bescheid während des Verfahrens zurück, weil sie einen Formfehler erkannt hat. Orth erklärt die Hauptsache für erledigt, die Hochschule widerspricht und hält den Bescheid in der Sache für richtig.

Das Gericht prüft zuerst das Ereignis. Die Rücknahme beseitigt die Regelungswirkung, also ist es eingetreten. Auf der zweiten Stufe stellt es fest, dass der Bescheid wegen des Formfehlers rechtswidrig war. Es gelangt ins erste Feld. Der Tenor lautet: Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die Hochschule trägt die Kosten des Verfahrens.

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