Die Klagerücknahme als Prozesshandlung: Berechtigter, Einwilligung und Beigeladener (§ 92 VwGO)

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Die Klagerücknahme ist eine Prozesshandlung. Sie beendet das Verfahren, ohne über den Anspruch zu entscheiden. Das hat drei Folgen für die Prüfung.

Nur der Kläger kann sie erklären, denn nur er verfügt über den Streitgegenstand, § 92 I 1 VwGO. Sie ist grundsätzlich bedingungsfeindlich, und sie ist grundsätzlich unwiderruflich. Ein bloßer Irrtum über die Folgen ändert daran nichts. Wie bei der Erledigungserklärung bleibt nur die Unwirksamkeit wegen fehlender Prozessfähigkeit oder fehlender Vollmacht.

Die Erklärung richtet sich an das Gericht. Der Wille, das Verfahren zu beenden, muss erkennbar sein. Ein Schreiben, der Kläger wolle die Sache ruhen lassen, reicht dafür nicht.

Wessen Einwilligung braucht die Rücknahme? Bis zur Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung gar keine. Danach setzt § 92 I 2 VwGO die Einwilligung des Beklagten voraus und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der Verhandlung teilgenommen hat, auch seine.

Der Beigeladene steht nicht im Wortlaut. Seine Einwilligung ist nicht erforderlich. Er kann die Rücknahme weder verhindern noch gegen sie vorgehen. Das ist ein verbreiteter Fehler in der Klausur, denn der Beigeladene wird oft wie eine Partei behandelt.

Der Stichtag ist die Stellung der Anträge, nicht der Beginn der mündlichen Verhandlung und nicht die Klageerhebung.

Die Einwilligung kann ausdrücklich erteilt werden oder als erteilt gelten. Schriftsätzlich gilt sie als erteilt, wenn der Beklagte binnen zwei Wochen seit Zustellung des Schriftsatzes mit der Rücknahme nicht widerspricht und das Gericht auf diese Folge hingewiesen hat, § 92 I 3 VwGO.

Auch die fingierte Rücknahme nach § 92 II VwGO verweist auf diese Regeln. Nach Absatz 2 Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Hat der Kläger das Verfahren nach der Stellung der Anträge nicht betrieben, braucht es also auch dort die Einwilligung des Beklagten, bevor das Gericht die Rücknahme feststellt.

Der Feststellungsbeschluss selbst ergeht nach § 92 II 4 VwGO.

Die Nachbarin Hanne Tessmer klagt gegen eine Baugenehmigung für das Haus ihres Nachbarn. Der Bauherr Gregor Lenz ist beigeladen. Nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung bittet die Klägerin um eine Pause und erklärt danach, sie nehme die Klage zurück. Der Vertreter der Behörde willigt ein. Herr Lenz protestiert und verlangt ein Urteil, damit die Genehmigung rechtskräftig bestätigt wird.

Der Protest von Herrn Lenz bindet das Gericht nicht. Es stellt das Verfahren nach § 92 III 1 VwGO durch Beschluss ein und spricht nach § 155 II VwGO aus, dass die Klägerin die Kosten trägt. Eine rechtskräftige Bestätigung der Genehmigung erhält Herr Lenz so nicht. Ist die Klagefrist verstrichen, wird die Genehmigung bestandskräftig.

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