Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Berufung ist anhängig oder ihre Zulassung beantragt. Dann tritt das erledigende Ereignis ein, etwa eine Aufhebung des Bescheids durch die Behörde. Auch jetzt kannst du die Hauptsache für erledigt erklären.
Erklären beide Seiten die Erledigung, endet das Verfahren. Das Gericht stellt es ein, spricht aus, dass das noch nicht rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos ist, und entscheidet nach § 161 II 1 VwGO durch Beschluss über die Kosten.
Das Urteil der ersten Instanz fällt also weg, ohne dass das Berufungsgericht es aufheben muss. Das ist der Unterschied zu einer Entscheidung in der Sache: Das Berufungsgericht prüft nicht mehr, ob das Urteil richtig war.
Der Kostenbeschluss umfasst beide Rechtszüge. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen und berücksichtigt den bisherigen Sach- und Streitstand, § 161 II 1 VwGO. Dazu gehört das Urteil der ersten Instanz. Hat es der Klage stattgegeben und tritt das Ereignis später ein, spricht das für die Kostenlast des Beklagten.
Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren erster Instanz entsprechend, § 125 I 1 VwGO. Im vorbereitenden Verfahren entscheidet bei Erledigung der Vorsitzende, § 87a I Nr. 3 und 5 VwGO, ist ein Berichterstatter bestellt, dieser, § 87a III VwGO.
Der Beschluss ist nach § 122 II 2 VwGO zu begründen. Die Kostenentscheidung ist unanfechtbar, § 158 II VwGO, und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts geht nicht an das Bundesverwaltungsgericht, § 152 I VwGO.
Erklärt nur der Kläger die Erledigung und widerspricht der Beklagte, entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Urteil über den Feststellungsantrag. Das Programm bleibt dasselbe wie in der ersten Instanz: Ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, und war die Klage bis dahin zulässig und begründet?
Der Beigeladene muss nicht erklären. Die Erledigung betrifft den Streitgegenstand, über den der Kläger verfügt. Auf eine Erklärung des Beigeladenen kommt es nicht an, und die Fiktion des § 161 II 2 VwGO knüpft allein an das Schweigen des Beklagten an.
Prüfe in der Klausur immer, in welcher Instanz die Erklärung abgegeben wird. Davon hängen Besetzung, Zuständigkeit für den Beschluss und die Wirkung auf das vorinstanzliche Urteil ab.
Die Gemeinde Brandfeld wehrt sich gegen eine Auflage der Kommunalaufsicht. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab, die Gemeinde legt Berufung ein. Vor der mündlichen Verhandlung hebt die Aufsichtsbehörde die Auflage auf. Beide Seiten erklären schriftsätzlich die Hauptsache für erledigt.
Der Berichterstatter des Oberverwaltungsgerichts fasst den Beschluss. I. Das Berufungsverfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte. III. Der Streitwert wird festgesetzt. In den Gründen steht, dass die Behörde den Bescheid aufgehoben und damit die Klage der Gemeinde im Ergebnis anerkannt hat.