Die Berufung prüfst du in zwei Teilen, Zulässigkeit und Begründetheit. Für die Zulässigkeit gehst du diese Punkte durch.
Statthaft ist die Berufung gegen Endurteile, Teilurteile nach § 110 VwGO und Zwischenurteile nach §§ 109 und 111 VwGO, § 124 I VwGO. Ein Gerichtsbescheid wirkt als Urteil, § 84 III VwGO.
Die Berufung braucht eine Zulassung. Hat das Verwaltungsgericht sie im Urteil ausgesprochen, ist das Oberverwaltungsgericht daran gebunden, § 124a I 2 VwGO, und der Beteiligte legt Berufung ein. Hat es sie nicht ausgesprochen, ist die Zulassung nach § 124a IV VwGO zu beantragen. Diese Prüfung ordnest du im Gutachten genau einmal hier ein und nicht noch einmal bei der Begründetheit.
Der Berufungsführer muss am ersten Rechtszug beteiligt gewesen und durch das Urteil beschwert sein. Der Kläger ist beschwert, soweit das Urteil hinter seinem Antrag zurückbleibt. Beklagter und Beigeladener sind beschwert, soweit das Urteil sie belastet.
Danach prüfst du Frist und Form. Hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen, ist sie binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen, § 124a II VwGO, und binnen zwei Monaten zu begründen, § 124a III 1 VwGO. Die Begründung geht an das Oberverwaltungsgericht, wenn sie nicht schon der Einlegung beiliegt, § 124a III 2 VwGO. Sie braucht einen bestimmten Antrag und die Berufungsgründe, sonst ist die Berufung unzulässig, § 124a III 4 und 5 VwGO. Die Begründungsfrist kann der Vorsitzende auf einen vor Fristablauf gestellten Antrag verlängern, § 124a III 3 VwGO.
Hat das Oberverwaltungsgericht auf Antrag zugelassen, entfällt die Einlegung. Das Antragsverfahren läuft als Berufungsverfahren weiter, § 124a V 5 VwGO. Die Begründung ist dann binnen eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses beim Oberverwaltungsgericht einzureichen, § 124a VI 1 VwGO. Dazu kommen der Vertretungszwang nach § 67 IV VwGO und die Pflicht zur elektronischen Übermittlung für Anwälte und Behörden nach § 55d VwGO.
Die Berufung ist begründet, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis unrichtig ist. Das Berufungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht, § 128 S. 1 VwGO. Du durchläufst die Klage deshalb noch einmal, erst die Zulässigkeit der Klage, dann ihre Begründetheit. Neue Tatsachen und Beweismittel sind zu berücksichtigen, § 128 S. 2 VwGO, soweit nicht § 128a VwGO sie ausschließt.
Ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts führt für sich allein nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht erhebt die notwendigen Beweise und entscheidet in der Sache selbst, § 130 I VwGO. Der Fehler zählt nur, soweit er eine Zurückverweisung nach § 130 II VwGO trägt.
Die Grenze zieht § 129 VwGO. Das Urteil darf nur insoweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist. Wer allein Berufung einlegt, steht deshalb nach der Entscheidung nicht schlechter da als nach dem ersten Urteil.
Die Gaststättenbetreiberin Ilka Brandner wehrt sich gegen eine Auflage der Stadt Mörnbach, die ihre tägliche Öffnungszeit um zwei Stunden kürzt. Das Verwaltungsgericht weist ihre Anfechtungsklage ab und lässt die Berufung nicht zu. Frau Brandner beantragt rechtzeitig die Zulassung. Der Verwaltungsgerichtshof lässt die Berufung wegen ernstlicher Zweifel zu.
So läuft das Gutachten über ihre Berufung. Statthaft ist sie gegen das Endurteil. Die Zulassung liegt vor und braucht keine zweite Prüfung. Eine Einlegung entfällt, die Begründung ist rechtzeitig, wenn sie binnen eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses eingeht. Frau Brandner ist als Klägerin beschwert, weil das Urteil ihre Klage abweist. In der Begründetheit prüfst du die Anfechtungsklage vollständig neu. Ist die Auflage rechtswidrig und verletzt sie Frau Brandner in ihren Rechten, ist die Klage zulässig und begründet, und die Berufung hat Erfolg.