Die Antragstellung bei Erledigung: Hilfsantrag und Wahl des Weges (§ 161 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO)

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Der Beklagte hebt den angefochtenen Bescheid während des Prozesses auf. Du berätst den Kläger und sollst den Schriftsatz formulieren. Dann hast du vier Wege.

Erstens kannst du die Klage zurücknehmen, § 92 I VwGO. Dein Mandant trägt dann die Kosten ohne jede Billigkeitsprüfung, § 155 II VwGO. Zweitens kannst du die Hauptsache für erledigt erklären. Erklärt sich der Beklagte ebenso, entscheidet das Gericht nach § 161 II 1 VwGO durch Beschluss nach billigem Ermessen über die Kosten.

Drittens kannst du auf die Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen, § 113 I 4 VwGO. Sie braucht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung und führt zu einem Urteil mit Kosten nach § 154 I VwGO. Viertens kannst du am Aufhebungsantrag festhalten. Das endet meist in der Abweisung, denn es gibt nichts mehr aufzuheben.

Die Erledigungserklärung ist eine Prozesshandlung des Klägers. Widerspricht der Beklagte, wird sie zum Antrag, die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Scheitert dieser Antrag, weil das Gericht kein erledigendes Ereignis sieht, weist es die Klage ab. Der Bescheid steht dann unangefochten da.

Deshalb formulierst du in der Anwaltsklausur zwei Anträge in fester Reihenfolge. Der Hauptantrag lautet: Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Der Hilfsantrag lautet: Den Bescheid vom ... aufzuheben.

Der Hilfsantrag hält den ursprünglichen Sachantrag am Leben. Er gilt nur für den Fall, dass das Gericht keine Erledigung annimmt. Das ist eine Bedingung innerhalb des Prozesses, und die ist zulässig, weil sie von einem Ereignis im selben Verfahren abhängt.

Die umgekehrte Reihenfolge solltest du meiden. Du erklärst dann die Erledigung nur für den Fall, dass dein Sachantrag scheitert. Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich, und ob eine solche Eventualerklärung zulässig ist, wird unterschiedlich beurteilt. Die Reihenfolge Erledigungsfeststellung zuerst und Sachantrag hilfsweise führt zum selben Ziel, ohne diesen Streit zu eröffnen.

Das Gericht ist an die Fassung der Anträge nicht gebunden, § 88 VwGO, und der Vorsitzende hat auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, § 86 III VwGO. Darauf verlässt du dich nicht. Wer unklar formuliert, riskiert, dass das Gericht das Begehren anders versteht als dein Mandant.

Die Imbissbetreiberin Marta Kellner klagt gegen eine Untersagung, an der Marktstraße Speisen zu verkaufen. Während des Verfahrens teilt die Stadt Orlach mit, sie hebe die Untersagung auf. Über eine neue Sondernutzung werde sie später entscheiden. Frau Kellner erklärt die Hauptsache für erledigt, die Stadt widerspricht.

Der Anwalt formuliert den Antrag so: Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Hilfsweise wird die Untersagung vom 4. März 2026 aufgehoben. Zur Begründung trägt er vor, die Aufhebung habe die Regelungswirkung des Bescheids beseitigt. Der Verwaltungsakt bleibe nach [BAY] Art. 43 II BayVwVfG nur wirksam, solange er nicht aufgehoben oder erledigt sei. Sehe das Gericht das anders, solle es über den ursprünglichen Antrag entscheiden.

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