Die Anschlussberufung (§ 127 VwGO)

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Die Anschlussberufung ist der Angriff des Berufungsbeklagten gegen das Urteil, den er im Zug der gegnerischen Berufung führt. Sie ist unselbständig. Ihr Schicksal hängt an der Hauptberufung.

Das Gesetz gibt ihr drei Besonderheiten. Anschließen können sich der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten, § 127 I 1 VwGO. Sie ist beim Oberverwaltungsgericht einzulegen, § 127 I 2 VwGO. Sie bedarf keiner Zulassung, § 127 IV VwGO.

Wer das Urteil bisher nicht angegriffen hat, kann es auf diesem Weg also doch noch angreifen, ohne ein Zulassungsverfahren zu führen.

Die Anschließung ist auch dann statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder für den Antrag auf Zulassung verstrichen ist, § 127 II 1 VwGO. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift, § 127 II 2 VwGO.

Sie muss in der Anschlussschrift begründet werden, § 127 III 1 VwGO. Nach § 127 III 2 VwGO gilt dafür § 124a III 2, 4 und 5 VwGO entsprechend. Du brauchst also einen bestimmten Antrag und die Gründe.

Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird, § 127 V VwGO.

Praktisch hat sie Gewicht wegen § 129 VwGO. Ohne Anschlussberufung darf das Berufungsgericht das Urteil nicht zum Nachteil des Berufungsführers ändern. Der Gegner, der selbst keine Berufung eingelegt hat und nun mehr erreichen will, als das Urteil ihm gab, muss sich deshalb anschließen.

Mit der Anschließung ist der Rahmen der Anträge erweitert. Das Gericht kann dann innerhalb des Anschlussantrags auch zum Nachteil des Berufungsführers entscheiden.

Der Kläger Jonas Wendeler hat gegen einen Gebührenbescheid über 800 Euro geklagt. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid auf 500 Euro herabgesetzt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Beklagte, ein Zweckverband, hat nicht um Zulassung der Berufung ersucht. Wendeler legt Berufung ein und will den Rest erreichen.

Der Zweckverband kann nun Anschlussberufung einlegen und die Rückkehr zum vollen Betrag beantragen. Ohne die Anschließung könnte das Berufungsgericht den Bescheid nicht auf mehr als 500 Euro anheben, § 129 VwGO. Mit ihr ist das möglich. Nimmt Wendeler seine Berufung zurück, verliert die Anschließung ihre Wirkung, § 127 V VwGO.

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