Der Tenor der Berufungsentscheidung: Verwerfung, Zurückweisung, Änderung und Nebenentscheidungen

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Der Tenor hängt vom Ergebnis ab.

Ist die Berufung unzulässig, lautet er „Die Berufung wird verworfen.“ Das Gericht kann so durch Beschluss entscheiden, wenn es die Beteiligten vorher gehört hat, § 125 II 2 und 3 VwGO.

Ist die Berufung zulässig, aber unbegründet, lautet er „Die Berufung wird zurückgewiesen.“ Hält das Gericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, kann es auch das durch Beschluss tun, § 130a VwGO. Dieselbe Vorschrift erlaubt den Beschluss, wenn das Gericht die Berufung einstimmig für begründet hält.

Ist die Berufung begründet, ändert das Gericht das Urteil des Verwaltungsgerichts. Du nennst es nach Gericht, Datum und Aktenzeichen und sprichst danach die eigene Entscheidung aus, etwa „Die Klage wird abgewiesen.“ Ein Gerichtsbescheid scheidet im Berufungsverfahren aus, § 125 I 2 VwGO. Gegen einen Beschluss nach § 125 II VwGO steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das gegen das Urteil gegeben wäre, § 125 II 4 VwGO.

Neben der Hauptsache brauchst du drei Nebenentscheidungen.

Die Kosten. Bleibt die Berufung erfolglos, trägt der Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens, § 154 II VwGO. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Hat die Berufung Erfolg, wird die erstinstanzliche Entscheidung geändert, und das Gericht entscheidet einheitlich über die Kosten beider Rechtszüge, § 154 I VwGO. Bei teilweisem Erfolg bildest du die Quote nach § 155 I VwGO über beide Rechtszüge.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit. Sie richtet sich nach § 167 VwGO mit §§ 708 ff. ZPO. Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, § 167 II VwGO.

Die Revision. Der Tenor sagt, ob die Revision zugelassen wird, § 132 I VwGO. Ist sie nicht zugelassen, steht den Beteiligten die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO offen.

Der Kläger hat gegen die Abweisung seiner Anfechtungsklage Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hält die Berufung für zulässig und unbegründet. Der Tenor lautet:

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Musterstadt vom 12. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Hätte die Berufung Erfolg, stünde in Ziffer 1 stattdessen die Änderung des Urteils samt eigener Sachentscheidung, und in Ziffer 2 stünden die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

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