Das Gericht hat das Verfahren nach einer Klagerücknahme durch Beschluss eingestellt. Der Kläger meint nun, seine Rücknahme sei unwirksam gewesen. Vielleicht fehlte die Einwilligung des Beklagten nach Stellung der Anträge, oder sein Bevollmächtigter hatte keine Vollmacht.
Gegen den Einstellungsbeschluss gibt es kein Rechtsmittel. Er ist nach § 92 III 2 VwGO unanfechtbar. Der Kläger beantragt deshalb im alten Verfahren die Fortsetzung. Er trägt vor, die Rücknahme habe das Verfahren nicht beendet, weil sie unwirksam war.
Das Gericht prüft die Wirksamkeit der Erklärung. Damit ist die Frage, ob das Verfahren beendet ist, selbst Gegenstand der Entscheidung. Es geht um das alte Verfahren und um kein neues.
Die Prüfung hat eine Weiche. War die Rücknahme wirksam, endet das alte Verfahren endgültig. Das Gericht entscheidet durch Urteil. Es stellt fest, dass das Verfahren durch die Klagerücknahme beendet ist. Der Kläger unterliegt mit seinem Fortsetzungsantrag und trägt die Kosten, § 154 I VwGO.
War die Rücknahme unwirksam, ist die Rechtshängigkeit nie entfallen. Das Verfahren geht weiter, und das Gericht entscheidet über die Klage. Es kann die Frage der Wirksamkeit vorab durch Zwischenurteil klären, § 173 VwGO in Verbindung mit § 303 ZPO.
Ob das Gericht den Einstellungsbeschluss ausdrücklich aufhebt oder nur das Fortbestehen der Rechtshängigkeit feststellt, ist Praxis und steht nicht im Gesetz. Begründe in der Klausur den Ausspruch, den du wählst.
Wann ist die Rücknahme unwirksam? Prüfe diese Punkte in dieser Reihenfolge.
Ist die Erklärung eindeutig, oder lässt sie sich als Erledigungserklärung oder Ruhensantrag auslegen? Wurde sie von einem Prozessunfähigen oder einem Vertreter ohne Vollmacht abgegeben? War sie an eine Bedingung geknüpft, die außerhalb des Prozesses liegt, etwa an die Zusage der Behörde? Fehlte nach Stellung der Anträge die erforderliche Einwilligung, § 92 I 2 VwGO?
Ein bloßer Irrtum über Folgen oder Kosten macht die Rücknahme nicht unwirksam. Die Erklärung ist grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Antwort lautet in der Regel: Der Kläger muss die Folgen seiner Erklärung tragen.
Der Kläger Oswin Brenner nimmt seine Klage gegen einen Gebührenbescheid in der Verhandlung zurück, nachdem die Anträge gestellt waren. Das Protokoll vermerkt, der Vertreter der Gemeinde Hattfeld habe geschwiegen. Das Gericht stellt das Verfahren ein. Wenige Tage später beantragt Herr Brenner, das Verfahren fortzusetzen, denn die Gemeinde habe nie eingewilligt.
Das Gericht prüft § 92 I 2 VwGO. Die Anträge waren gestellt, die Einwilligung der Gemeinde war nötig, und Schweigen in der Verhandlung ist keine Einwilligung. Die Fiktion des § 92 I 3 VwGO knüpft an einen zugestellten Schriftsatz an. Die Rücknahme ist unwirksam, das Verfahren geht weiter.