Der Prozessvergleich und der Streit über seine Wirksamkeit

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Streit

Ein Beteiligter behauptet nach Abschluss des Vergleichs, dieser sei unwirksam — die Behörde habe über etwas verfügt, worüber sie nicht verfügen durfte, oder die Form sei nicht gewahrt. Was geschieht mit dem alten Verfahren? Das hängt von der Rechtsnatur des Prozessvergleichs ab.

  1. Vorherrschende Auffassung: Doppelnatur
    • Der Prozessvergleich ist zugleich Prozesshandlung — er beendet das Verfahren — und materiellrechtlicher Vertrag; [BAY] hier ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Art. 54 Satz 2, Art. 55 BayVwVfG.
    • Die Folge: Ist der materielle Vertrag unwirksam, entfällt auch die prozessbeendende Wirkung. Das alte Verfahren ist nicht beendet worden und wird fortgesetzt; es lebt nicht wieder auf, es hat nie geendet.
    • Der Weg: Der Beteiligte, der die Unwirksamkeit geltend macht, beantragt Termin im alten Verfahren. Das Gericht entscheidet über die Wirksamkeit durch Urteil — bejaht es sie, lautet der Tenor „Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom … beendet ist“; verneint es sie, wird über die ursprüngliche Klage entschieden.
  2. Gegenauffassung: Trennungslehre
    • Prozesshandlung und Vertrag sind zwei selbständige Rechtsgeschäfte. Die Prozesshandlung ist wirksam und beendet das Verfahren endgültig; die Unwirksamkeit des Vertrags ist in einem neuen Verfahren geltend zu machen.
    • Argument: Prozesshandlungen sind bedingungsfeindlich und in ihrem Bestand von materiellrechtlichen Mängeln unabhängig; sonst bliebe jahrelang offen, ob ein Verfahren beendet ist.
    • Einwand: Das zwingt den Beteiligten in einen zweiten Prozess über dieselbe Sache und nimmt ihm den Instanzenzug, den er im ersten hatte. Und es passt nicht zu § 106 VwGO, der den Vergleich gerade als Mittel bezeichnet, „den Rechtsstreit … zu erledigen“. Die Erledigung setzt einen wirksamen Vergleich voraus.
  3. Für die Arbeit
    Der Doppelnatur folgen und die Prüfung so aufbauen:
    • Erstens die Form: Protokollierung nach § 106 Satz 1 VwGO mit § 105 VwGO und §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 ZPO, oder Annahme eines Beschlussvorschlags nach § 106 Satz 2 VwGO.
    • Zweitens die Verfügungsbefugnis: § 106 Satz 1 VwGO. Sie fehlt bei gebundenen Entscheidungen und dort, wo zwingendes Recht entgegensteht.
    • Drittens die materielle Wirksamkeit: [BAY] Art. 55 BayVwVfG (Ungewissheit, gegenseitiges Nachgeben, pflichtgemäßes Ermessen), Art. 56 bis 59 BayVwVfG, insbesondere das Koppelungsverbot und die Nichtigkeitsgründe.
    • Viertens die Folge: Bei Unwirksamkeit wird das alte Verfahren fortgesetzt; die Kostenentscheidung des Schlussurteils erfasst dann auch die durch den Vergleich verursachten Kosten.
  4. Die Abgrenzung zum Widerrufsvorbehalt
    Vergleiche werden häufig unter dem Vorbehalt geschlossen, dass ein Beteiligter sie bis zu einem bestimmten Tag widerrufen kann. Wird fristgerecht widerrufen, ist der Vergleich von Anfang an nicht wirksam geworden und das Verfahren wird fortgesetzt. Das ist kein Streitfall, sondern die vereinbarte Rechtsfolge, und sie gehört in die Prozessgeschichte des Tatbestands.

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