Ob die Berufung begründet ist, hängt davon ab, wer sie einlegt. Der Maßstab ist immer derselbe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts muss im Ergebnis unrichtig sein. Was das für die Klage bedeutet, ergibt sich aus der Rolle des Berufungsführers.
Legt der Kläger Berufung ein, weil seine Klage abgewiesen wurde, hat sie Erfolg, wenn die Klage zulässig und begründet ist. Du prüfst die Klage vollständig.
Legt der Beklagte Berufung ein, weil er unterlegen ist, hat sie Erfolg, wenn die Klage unzulässig oder unbegründet ist. Ein einziger durchgreifender Mangel genügt. Scheitert die Klage schon an der Zulässigkeit, prüfst du die Begründetheit nicht mehr.
Legt der Beigeladene Berufung ein, gilt dieselbe Prüfung wie beim Beklagten. Seine Beschwer ergibt sich aus der Betroffenheit seiner Rechtsstellung. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn die Beiladung notwendig war, § 66 S. 2 VwGO.
Der Antrag des Berufungsführers begrenzt, was das Gericht ändern darf, § 129 VwGO. Greift der Kläger nur einen Teil der Abweisung an, bleibt der Rest des Urteils unberührt.
Dazu kommt das Verbot der Verschlechterung. Das Berufungsgericht darf das Urteil nicht zum Nachteil des Berufungsführers ändern, solange der Gegner das Urteil nicht selbst angreift, § 129 VwGO. Der Gegner kann sich der Berufung anschließen, § 127 I VwGO. Dann reicht der Rahmen der Anträge weiter.
Beachte außerdem, dass § 128 S. 1 VwGO den Prüfungsumfang an den Berufungsantrag bindet. Ein Teilangriff führt nur zur Prüfung des angegriffenen Teils.
Der Anwohner Dennis Haldorf klagt gegen eine Gaststättenerlaubnis, die der Landkreis Elsfeld dem Gastwirt Karl Obermüller erteilt hat. Obermüller ist beigeladen. Das Verwaltungsgericht hebt die Erlaubnis auf. Der Landkreis und Obermüller legen beide Berufung ein.
Beide Berufungen führen zum selben Prüfprogramm. Du fragst, ob die Anfechtungsklage zulässig und begründet war. Obermüller ist durch die Aufhebung in seiner Rechtsstellung betroffen und deshalb beschwert. Einen eigenen, abweichenden Sachantrag müsste er nur stellen, wenn er etwas anderes erreichen wollte als der Landkreis. Er beantragt wie dieser die Abweisung der Klage und bleibt damit im Rahmen des § 66 VwGO.