Der Baustein
Die Beiladung ergeht durch Beschluss. Er kann nach § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO im vorbereitenden Verfahren vom Vorsitzenden oder vom Berichterstatter erlassen werden und ist nach § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Eine Kostenentscheidung enthält er nicht.
Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache … gegen Freistaat Bayern wegen Baugenehmigung (Nachbarklage)
wird … , …weg 3, …, zum Verfahren beigeladen.
Gründe:
Der Beigeladene ist Adressat der streitgegenständlichen Baugenehmigung des Landratsamts … vom … . Über deren Rechtmäßigkeit kann ihm und dem Kläger gegenüber nur einheitlich entschieden werden; die Aufhebung der Genehmigung würde unmittelbar in seine Rechtsstellung eingreifen. Er war deshalb nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Die Sache befindet sich im Stadium des vorbereitenden Verfahrens; ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- § 65 Abs. 4 Satz 2 VwGO ist eine Soll-Vorschrift: Stand der Sache und Grund der Beiladung sollen angegeben werden. Beides fehlt in den meisten Entwürfen und ist mit je einem Satz erledigt; das Weglassen macht den Beschluss nicht unwirksam, führt aber zum Punktabzug.
- Bei der einfachen Beiladung lautet die Begründung anders: „Die rechtlichen Interessen des Beizuladenden werden durch die Entscheidung berührt … Das Gericht macht von dem ihm nach § 65 Abs. 1 VwGO eröffneten Ermessen Gebrauch, weil …“ — die Ermessensausübung ist zu benennen.
- Der Beschluss ist nach § 65 Abs. 4 Satz 1 VwGO allen Beteiligten zuzustellen, nicht nur dem Beigeladenen.
- Kosten: Der Beigeladene trägt eigene Kosten nur, wenn er nach § 154 Abs. 3 VwGO Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; seine außergerichtlichen Kosten sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit auferlegt — was regelmäßig nur geschieht, wenn er sich durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat.
- Im Urteilsrubrum erscheint der Beigeladene mit eigener Beteiligtenbezeichnung; im Tenor taucht er nur auf, soweit über seine Kosten entschieden wird.