Der Vergleich nach § 106 VwGO kommt zu Protokoll des Gerichts oder durch Annahme eines Beschlussvorschlags zustande. Daneben gibt es den außergerichtlichen Vergleich. Beteiligte einigen sich vor dem Prozess oder neben ihm, ohne dass das Gericht beteiligt ist.
Materiell ist er ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. [BAY] Art. 54 S. 2 BayVwVfG erlaubt der Behörde, statt eines Verwaltungsakts einen Vertrag zu schließen, [BAY] Art. 55 BayVwVfG den Vergleich zur Beseitigung einer Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben.
Er hat aber keine prozessbeendende Wirkung. Das Verfahren bleibt anhängig, bis ein Beteiligter eine Prozesshandlung vornimmt. Das ist der entscheidende Unterschied zum gerichtlichen Vergleich, der selbst das Verfahren beendet.
Die Weiche lautet: Haben sich die Beteiligten verpflichtet, den Prozess zu beenden?
Ja: Der Kläger hat sich im Vergleich zur Rücknahme oder zur Erledigungserklärung verpflichtet. Führt er das Verfahren trotzdem fort, kann der Beklagte einwenden, das verstoße gegen Treu und Glauben. Die Grundlage ist [BAY] Art. 62 S. 2 BayVwVfG mit § 242 BGB. Die Klage ist dann unzulässig, weil dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Nein: Der Vergleich regelt den Streit materiell, enthält aber keine Pflicht zur Prozessbeendigung. Das Gericht prüft dann, ob das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Ist der Streit erledigt, weist es die Klage ab, wenn niemand eine Erklärung abgibt.
Du schreibst den Prozess nach einem außergerichtlichen Vergleich so um. Hat die Behörde ihre Pflichten erfüllt, erklärt der Anwalt des Klägers die Hauptsache für erledigt oder nimmt die Klage zurück. Beide Wege kennst du aus dem Prozessrecht. Welche er wählt, hängt von der Kostenregelung ab.
Haben die Beteiligten im Vergleich auch die Kosten geregelt, würdigt das Gericht das bei seiner Entscheidung nach billigem Ermessen, § 161 II 1 VwGO. Die Vereinbarung gehört dann zum bisherigen Sach- und Streitstand.
Der Unternehmer Gerrit Feldkamp klagt gegen eine Lärmschutzauflage der Stadt Ostrach. Nach einem Gespräch mit dem Bauamt schließen beide schriftlich einen Vergleich. Die Stadt verpflichtet sich, die Auflage zu ändern, der Kläger verpflichtet sich, die Klage zurückzunehmen, und die Kosten teilt man hälftig. Zwei Wochen später wird die Auflage geändert, der Kläger zögert aber mit der Rücknahme.
Der Anwalt rät, die Hauptsache für erledigt zu erklären. Die Stadt stimmt zu. Das Gericht stellt nach § 161 II 1 VwGO ein und entscheidet über die Kosten. Es würdigt den Vergleich und teilt sie hälftig.