Das erledigende Ereignis: objektiv, nach Rechtshängigkeit und auch selbst herbeigeführt

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Ein Ereignis erledigt die Hauptsache, wenn es nach Eintritt der Rechtshängigkeit den Streitgegenstand wegfallen lässt. Rechtshängig wird die Streitsache mit der Klageerhebung, § 90 VwGO.

Das Ereignis muss objektiv eintreten. Verliert der Kläger bloß das Interesse an seiner Klage, ist nichts geschehen, was die Hauptsache erledigt. Er kann zurücknehmen, § 92 I VwGO. Eine Erledigung bleibt ihm verwehrt, weil keine eingetreten ist.

Tritt das Ereignis schon vor der Klageerhebung ein, geht die Klage von Anfang an ins Leere. Dann kommt eine Erledigung im Prozess nicht in Betracht. Prüfe deshalb immer den Zeitpunkt: Was ist geschehen, und wann wurde die Klage erhoben?

Wann wirkt ein Ereignis erledigend? Beim Verwaltungsakt kommt es auf seine Wirksamkeit an. Nach [BAY] Art. 43 II BayVwVfG bleibt er wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

Erledigend wirken die Aufhebung durch die Behörde, der Ablauf einer Befristung und der Untergang des Gegenstands, auf den sich die Regelung bezog. Nicht erledigend wirken die Zahlung einer festgesetzten Geldforderung, denn der Bescheid bleibt der Rechtsgrund der Zahlung. Das gilt ebenso für den Vollzug durch Ersatzvornahme.

Deine Subsumtion hat drei Teile: Was wurde angegriffen, was ist danach geschehen, und hat der Verwaltungsakt dadurch seine Regelungswirkung verloren?

Das Ereignis muss nicht von außen kommen. Der Kläger kann es selbst herbeiführen, etwa indem er seinen Antrag auf eine Genehmigung zurücknimmt, um den Streit zu beenden. Das hindert die Erledigung nicht.

Dann hat er die Wahl zwischen der Klagerücknahme und der Erledigungserklärung. Bei der Rücknahme trägt er die Kosten ohne Ermessen, § 155 II VwGO. Bei der übereinstimmenden Erledigung entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen, § 161 II 1 VwGO. Dort fällt ins Gewicht, wer die Erledigung herbeigeführt hat, und das spricht gegen den Kläger.

Beschreibe in der Klausur beides, damit der Leser sieht, dass du die Kostenfolge der Wahl kennst.

Der Bauherr Timo Reinsch klagt auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Gartenhaus. Während des Verfahrens verkauft er das Grundstück und zieht seinen Bauantrag zurück. Sein Anwalt prüft, ob der Mandant für erledigt erklären darf. Das Ereignis ist nach der Klageerhebung eingetreten. Es ist objektiv eingetreten, denn der Antrag ist zurückgenommen. Dass der Kläger es selbst herbeigeführt hat, hindert die Erledigung nicht. Die Wahl zwischen Rücknahme und Erledigung bleibt offen.

Der Anwalt rät zur Erledigungserklärung. Dann kann er im Kostenpunkt darauf hinweisen, dass die Klage vor dem Ereignis begründet gewesen wäre, und dem Gericht Raum für eine hälftige Teilung geben. Bei der Rücknahme wäre alles verloren.

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