Anerkenntnis, Verzicht und das Ausbleiben eines Beteiligten

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Entscheidung

Drei Lagen, in denen ein Beteiligter aufhört, den Prozess zu führen — und drei verschiedene Antworten. Die Verwaltungsgerichtsordnung regelt keine davon vollständig; sie kommen über § 173 Satz 1 VwGO aus der Zivilprozessordnung oder gar nicht.

Kriterien

AnerkenntnisVerzichtAusbleiben in der Verhandlung
Norm§ 173 Satz 1 VwGO mit § 307 ZPO§ 173 Satz 1 VwGO mit § 306 ZPO§ 102 Abs. 2 VwGO
Werder Beklagteder Klägerjeder Beteiligte
WirkungVerurteilung dem Anerkenntnis gemäß, ohne mündliche VerhandlungAbweisung auf Grund des Verzichts, wenn der Beklagte die Abweisung beantragtes wird ohne ihn verhandelt und entschieden
Grenzenur soweit Verfügungsbefugnis besteht; der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO bleibtdieselbe Grenzekeine — aber es ergeht kein Versäumnisurteil
Kosten§ 154 Abs. 1 VwGO, bei sofortigem Anerkenntnis ohne Klageanlass § 156 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGOnach dem Ergebnis der Sachentscheidung
EntscheidungsformAnerkenntnisurteilVerzichtsurteilstreitiges Urteil nach Aktenlage
  • Das Anerkenntnis ist im Verwaltungsprozess möglich, aber begrenzt: Der Beklagte kann nur anerkennen, worüber er verfügen darf. Erkennt eine Behörde einen Anspruch an, der nicht besteht, bindet das das Gericht nicht — es ist an Recht und Gesetz gebunden und ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO). In der Praxis wird deshalb regelmäßig nicht anerkannt, sondern abgeholfen und die Hauptsache für erledigt erklärt.
  • § 87a Abs. 1 Nr. 2 VwGO erlaubt, bei Anerkenntnis und Verzicht im vorbereitenden Verfahren ohne die Kammer zu entscheiden.
  • Der Verzicht ist die schärfere Form der Rücknahme: Er führt zu einem abweisenden Urteil mit Rechtskraft, während die Rücknahme nach § 92 VwGO keine Rechtskraft erzeugt. Wer für den Kläger schreibt, nimmt zurück und verzichtet nicht.
  • Das Ausbleiben ist der wichtigste der drei Fälle, weil er die häufigste Fehlvorstellung betrifft: Ein Versäumnisurteil gibt es im Verwaltungsprozess nicht. § 102 Abs. 2 VwGO ordnet an, dass bei der Ladung darauf hinzuweisen ist, „daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann“. Das Gericht entscheidet dann in der Sache, nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Akten — nicht nach einer Säumnisfiktion, und deshalb kann der Ausgebliebene auch gewinnen.

Die Gegenprobe

Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Wenn im Tenor „Versäumnisurteil“ steht oder wenn die Gründe darauf abstellen, dass der Ausgebliebene das Vorbringen des Gegners nicht bestritten habe. Der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO kennt keine Geständnisfiktion. Und umgekehrt: Wenn ein Anerkenntnisurteil ergeht, ohne dass geprüft wurde, ob die Behörde über den Streitgegenstand verfügen durfte.

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