Vorlagerecht oder Vorlagepflicht (Art. 267 AEUV)

Öffentliches Recht VIII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 1 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Die Entscheidung

Im selben Verfahren und bei derselben Frage darf das eine Gericht vorlegen, das andere muss vorlegen. Maßgeblich ist die konkrete Sache, nicht der Gerichtsaufbau.

VorlagerechtVorlagepflicht
NormArt. 267 UAbs. 2 AEUVArt. 267 UAbs. 3 AEUV
Wortlaut„kann … vorlegen“„ist … verpflichtet“
Werjedes Gericht, in jeder Instanznur das Gericht, dessen Entscheidung nicht mehr angefochten werden kann
Maßgeblich—die konkrete Sache, nicht der Rang des Gerichts
GegenstandAuslegung und GültigkeitAuslegung und Gültigkeit
Ausnahme—die Frage ist bereits geklärt oder die richtige Anwendung ist derart offenkundig, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt
Bei Ungültigkeit von UnionsrechtPflicht für jedes GerichtPflicht für jedes Gericht
Verstoß—Entziehung des gesetzlichen Richters, Art. 101 I 2 GG, nur bei unvertretbarer Nichtvorlage (Willkürmaßstab)

Schema · Muss dieses Gericht vorlegen

  1. Worum geht es — Auslegung oder Gültigkeit?
    • Gültigkeit eines Unionsrechtsakts: Jedes Gericht muss vorlegen, unabhängig von der Instanz. Ö8-4.12.
    • Auslegung: weiter mit Schritt 2.
  2. Ist die Antwort für die Entscheidung erforderlich? Ist die Frage nicht entscheidungserheblich, ist die Vorlage unzulässig, und zwar in beiden Unterabsätzen.
  3. Kann die Entscheidung dieses Gerichts noch angefochten werden?
    • Das Verwaltungsgericht, dessen Urteil mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angegriffen werden kann, entscheidet nicht letztinstanzlich — auch dann nicht, wenn die Zulassung unwahrscheinlich ist. Es hat nur ein Vorlagerecht.
    • Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet letztinstanzlich, soweit gegen seine Entscheidung nicht einmal mehr die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet ist; nach der maßgeblichen Betrachtungsweise kommt es darauf an, ob im konkreten Fall noch ein Rechtsmittel zur Verfügung steht.
    • Im Eilverfahren besteht regelmäßig keine Vorlagepflicht, weil die Hauptsache offen bleibt und die Frage dort geklärt werden kann.
  4. Greift eine Ausnahme von der Pflicht? Zwei sind anerkannt: Die Frage ist bereits entschieden, oder die richtige Anwendung ist so offenkundig, dass für vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Beide sind eng auszulegen und müssen begründet werden.
  5. Und wenn nicht vorgelegt wird, obwohl gemusst hätte? Dann liegt eine Entziehung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 I 2 GG vor, wenn die Nichtvorlage nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist (Willkürmaßstab des Bundesverfassungsgerichts). Der Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinn dieser Vorschrift. Damit mündet die Vorlagefrage in eine Verfassungsbeschwerde.

Gegenprobe

Schreibe den Satz auf, der die Instanz benennt: „Gegen das Urteil der Kammer ist der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a IV VwGO statthaft; die Kammer entscheidet deshalb nicht letztinstanzlich und ist nach Art. 267 UAbs. 3 AEUV nicht zur Vorlage verpflichtet. Sie macht von ihrem Vorlagerecht nach Art. 267 UAbs. 2 AEUV Gebrauch.“ Wer diesen Satz nicht schreiben kann, hat die Vorlagefrage nicht geklärt.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema