(P) Wie weit reicht die Feststellungswirkung der Baugenehmigung, und was folgt daraus für Bauherrn und Nachbarn?
- Die Baugenehmigung ist ein feststellender Verwaltungsakt mit Verbotsaufhebung: Sie stellt fest, dass dem Vorhaben die im Verfahren zu prüfenden Vorschriften nicht entgegenstehen, und gibt die Ausführung frei. Wie weit die Feststellung reicht, sagt nicht sie selbst, sondern die Verfahrensart.
Schema · Reichweite der Feststellungswirkung
- Verfahrensart bestimmen. Art. 59 BayBO oder Art. 60 BayBO — dazu Ö6-1.8.
- Prüfprogramm auslesen. Bei Art. 59 BayBO: §§ 29 bis 38 BauGB, Art. 6 BayBO, örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 I BayBO, beantragte Abweichungen, Konzentrationsfälle. Bei Art. 60 BayBO zusätzlich das gesamte Bauordnungsrecht, S. 1 Nr. 2.
- Für den Bauherrn: Die Genehmigung schützt ihn nur im geprüften Umfang. Gegen einen Verstoß außerhalb des Programms kann die Behörde nach Art. 75, 76 BayBO einschreiten, ohne die Genehmigung zurücknehmen zu müssen — sie hat darüber nichts entschieden. Der Bestandsschutz aus der Genehmigung reicht nur so weit wie ihre Feststellung.
- Für den Nachbarn: Er kann die Genehmigung nur mit Normen angreifen, die im Verfahren zu
prüfen waren und drittschützend sind. Beides muss zusammentreffen.
- Geprüft und drittschützend: die Art der Nutzung im Baugebiet, § 15 I BauNVO, das Rücksichtnahmegebot, Art. 6 BayBO, ausnahmsweise die Erschließung.
- Geprüft, aber nicht drittschützend: das Maß der Nutzung, die Bauweise, die überbaubare Grundstücksfläche, die öffentlichen Belange des § 35 III BauGB.
- Drittschützend, aber nicht geprüft: Art. 28 und Art. 31 BayBO im Verfahren nach Art. 59 BayBO. Hier hilft nur der Antrag auf Einschreiten.
- Die Nebenbestimmung als Korrektur. Was die Behörde nicht prüfen darf, darf sie auch nicht durch Auflage regeln. Eine Auflage zum Brandschutz in einer Genehmigung nach Art. 59 BayBO ist rechtswidrig, weil ihr die Ermächtigung fehlt; Art. 36 I BayVwVfG erlaubt Nebenbestimmungen beim gebundenen Verwaltungsakt nur zur Sicherung der gesetzlichen Voraussetzungen — und das sind hier die des Art. 59 S. 1 BayBO.
- Die Grenze nach oben. Art. 68 I 1 Hs. 2 BayBO erlaubt der Behörde, den Antrag auch wegen eines Verstoßes gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften abzulehnen. Das erweitert die Ablehnungs-, nicht die Feststellungsbefugnis: Genehmigt sie, stellt sie über diese Vorschriften nichts fest.