(P) In welcher Reihenfolge werden die sieben Absätze des Art. 57 BayBO abgearbeitet, und was bleibt zu tun, wenn einer trägt?
- Die Absätze stehen nicht in einer Rangfolge, sondern nebeneinander; Abs. 2 sagt das ausdrücklich („Unbeschadet des Abs. 1“). Trotzdem hat die Prüfung eine feste Ordnung, weil die Absätze verschiedene Vorgänge betreffen: Errichtung, Nutzungsänderung, Beseitigung, Instandhaltung.
Schema · Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO
- Welcher Vorgang? Errichtung oder Änderung ⇒ Abs. 1 bis 3. Nutzungsänderung ⇒ Abs. 4. Beseitigung ⇒ Abs. 5. Instandhaltung ⇒ Abs. 6. Wer nicht trennt, sucht die Nutzungsänderung vergeblich in der Aufzählung des Abs. 1.
- Abs. 1 — die Aufzählung. Achtzehn Nummern, viele mit Größen- und Höhenschwellen und mit dem
Zusatz „außer im Außenbereich“. Drei Punkte werden übersehen:
- Die Schwellen sind exakt zu rechnen; ein Gebäude mit 76 m³ ist nicht verfahrensfrei.
- „Außer im Außenbereich“ macht die planungsrechtliche Lage zur Vorfrage der Verfahrensfrage.
- Nr. 18 ist neu: Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken samt Dachgauben und, im Anwendungsbereich des § 34 I 1 BauGB, der Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Gebäude, wenn Konstruktion und äußere Gestalt unverändert bleiben.
- Abs. 2 — die Erweiterung im Satzungsgebiet. Neun Tatbestände, darunter Garagen bis 100 m², Mauern und Einfriedungen ohne Höhengrenze und Werbeanlagen bis 10 m. Sie greifen nur im Geltungsbereich einer Satzung, die Regelungen über Zulässigkeit, Standort und Größe enthält, und nur bei Übereinstimmung mit ihr.
- Abs. 3 — drei Sonderfälle. Flugplatzanlagen, befristete Mobilfunkanlagen und Instandsetzungsarbeiten; für die beiden letzten verlangt S. 4 die Anzeige zwei Wochen vorher bei der Bauaufsichtsbehörde.
- Abs. 5 — die Beseitigung. Verfahrensfrei bei Anlagen nach Abs. 1 bis 3, bei freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 und bei Nichtgebäuden bis 10 m Höhe. S. 2 verlangt sonst die Anzeige einen Monat zuvor bei Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde; S. 3 bei nicht freistehenden Gebäuden den Standsicherheitsnachweis.
- Abs. 7 — die neue Anzeigepflicht. Ausbauten nach Abs. 1 Nr. 18 sind der Gemeinde zwei Wochen vor Baubeginn in Textform anzuzeigen, Nutzungsänderungen nach Abs. 4 Nr. 1 zwei Wochen vor Aufnahme der Nutzung. Ihr Fehlen macht das Vorhaben nicht materiell illegal.
- Und dann? Art. 55 II BayBO. Verfahrensfreiheit heißt nur: kein Antrag, kein Bescheid, kein Nachbarrechtsbehelf.