Art. 55 BayBO — der Vorbehalt und der Satz, der die materielle Illegalität trägt

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Art. 55 I BayBO. „Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 nichts anderes bestimmt ist.“

Art. 55 II BayBO. Die Genehmigungsfreiheit, „die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59, 60, 62a Abs. 2, Art. 62b Abs. 2, Art. 73 Abs. 2 und Art. 73a sowie die Genehmigungsfiktion nach Art. 68 Abs. 2 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.“

Verlangt: eine Anlage im Sinn des Art. 2 I 4 BayBO · Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung · kein Ausnahmetatbestand der Art. 56 bis 58, 72, 73 BayBO.

Absatz 1 ist die Grundregel und zugleich Rückverweisung: Er gilt nur, „soweit“ die genannten Vorschriften nichts anderes bestimmen. Absatz 2 ist der wichtigere Satz; er trennt formelle und materielle Legalität. Wer verfahrensfrei baut, baut nicht rechtmäßig, sondern nur ohne Verfahren; wer eine Genehmigung nach Art. 59 BayBO hält, hat nur für den geprüften Ausschnitt Rechtssicherheit. Daraus folgt, dass die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 75, 76 BayBO auch gegen ein genehmigtes Vorhaben einschreiten kann, soweit sie es nicht geprüft hat. Zum Einschreiten Feld 7.

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