Die Entscheidung. Drei Verwaltungsakte derselben Behörde, mit verschiedenem Gegenstand, verschiedener Bindung und verschiedener Geltungsdauer. Der Vorbescheid trug in zwei der vierzig dokumentierten Aufgaben — er ist der übliche Gegenstand der Verpflichtungsklage.
Kriterien.
- Vorbescheid, Art. 71 BayBO. Vier Sätze, keine Absätze. S. 1: „Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen“ — gebundener Anspruch. S. 2: vier Jahre Geltung, verlängerbar nach S. 3 um jeweils bis zu vier Jahre. S. 4 erklärt Art. 64 bis 67, Art. 68 I und III bis V sowie Art. 69 II 2 BayBO für entsprechend anwendbar. Art. 68 II BayBO ist nicht genannt — beim Vorbescheid gibt es keine Genehmigungsfiktion.
- Die Bindungswirkung ist der eigentliche Wert: Der Vorbescheid entscheidet die gestellte Frage verbindlich, und im Genehmigungsverfahren darf die Behörde nicht abweichen. Er ist selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt mit Drittwirkung — der Nachbar muss ihn angreifen.
- Teilbaugenehmigung, Art. 70 BayBO. Sie setzt einen eingereichten Bauantrag voraus und gestattet den Beginn der Arbeiten für Baugrube, Bauteile oder Bauabschnitte; nach S. 1 Hs. 2 auch die Errichtung unter Vorbehalt der künftigen Nutzung. S. 2 verweist auf Art. 67 und Art. 68 I und III bis VIII BayBO — auch hier keine Fiktion.
- Geltungsdauer, Art. 69 BayBO. Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen nach vier Jahren ohne Baubeginn oder bei vierjähriger Unterbrechung; ein Rechtsbehelf hemmt den Fristlauf. Verlängerung nach Abs. 2 um jeweils bis zu vier Jahre.
Gegenprobe. Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? An der Reihenfolge. Der Vorbescheid kommt vor dem Bauantrag, die Teilbaugenehmigung nach ihm. Zweite Probe: Prüfst du beim Vorbescheid die Genehmigungsfiktion, hast du Art. 71 S. 4 BayBO nicht gelesen.