Die Entscheidung
Ein Bescheid, vier Ziffern, drei Regime der aufschiebenden Wirkung. Wer den falschen Eilantrag stellt, verliert an der Statthaftigkeit.
Kriterien
| Angegriffen wird | aufschiebende Wirkung | Eilantrag |
|---|---|---|
| Beseitigung oder Untersagung ohne Sofortvollzug | ja, § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO | keiner nötig |
| dieselbe mit Sofortvollzug | nein, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO | § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO |
| Zwangsgeldandrohung | nein, Art. 21a Satz 1 BayVwZVG | § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO |
| Kostenausspruch | nein, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO | § 80 Abs. 5 VwGO, aber § 80 Abs. 6 VwGO |
| Ablehnung des Einschreitens | — | § 123 Abs. 1 VwGO |
- § 212a Abs. 1 BauGB greift hier nicht
Er nimmt nur dem Rechtsbehelf eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens die aufschiebende Wirkung; eine Beseitigungsanordnung ist keine Zulassung, und ihr Adressat ist kein Dritter (Ö6-8.12). - Art. 21a Satz 1 BayVwZVG nimmt Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung die aufschiebende Wirkung — auch der mit dem Bescheid verbundenen Androhung. Einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf es dafür nicht.
- Art. 38 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG erstreckt den Rechtsbehelf gegen eine verbundene Androhung zugleich auf den Grundverwaltungsakt, wenn er nicht ausdrücklich beschränkt wird. Ist die Androhung nicht mit dem Grundverwaltungsakt verbunden und ist dieser bereits unanfechtbar, kann die Androhung nach Satz 3 nur noch mit eigenen Mängeln angegriffen werden. Der Kostenausspruch wird ausdrücklich mit angefochten (Ö6-7.15).
Die Gegenprobe
Beantragst du gegen eine Beseitigungsanordnung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, obwohl der Bescheid den Sofortvollzug enthält, ist die Variante verwechselt; richtig ist die Wiederherstellung.