Art. 76 Satz 1 BayBO — die Beseitigungsanordnung von oben nach unten

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 4 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Was muss in der Akte stehen, bevor die Beseitigung angeordnet werden darf?

  • Art. 76 Satz 1 BayBO: „Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.“

Schema · Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung

  1. Rechtsgrundlage: Art. 76 Satz 1 BayBO.
  2. Formelle Rechtmäßigkeit wie bei der Baueinstellung (Ö6-7.2), mit einem Unterschied: Auf die Anhörung kann hier nicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG verzichtet werden, weil die Anlage fertig ist.
  3. Errichtung oder Änderung einer Anlage — auch die noch nicht abgeschlossene Baumaßnahme; die bloße Nutzung fällt unter Satz 2.
  4. Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften — formell und materiell (Ö6-7.3). Maßgeblich ist die Lage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung; günstige Änderungen sind bis zur letzten Tatsacheninstanz zu berücksichtigen, weil sonst eine Anordnung bestätigt würde, deren Vollzug der Betroffene sogleich nach Art. 21 BayVwZVG abwehren könnte.
  5. Kein Bestandsschutz. Eine wirksame Baugenehmigung sperrt, solange sie nicht nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen und die Rücknahme unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist — aber nur, soweit ihre Feststellungswirkung reicht (Ö6-7.8). Die Beweislast trägt, wer sich beruft.
  6. „… wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.“ Zu prüfen sind Teilbeseitigung, nachträgliche Genehmigung, Abweichung nach Art. 63 BayBO, Bauantragsverlangen nach Art. 76 Satz 3 BayBO und Nutzungsuntersagung. Tatbestand oder Ermessen: Ö6-7.5.
  7. Adressat und Störerauswahl (Ö6-7.9); Duldungsanordnung gegen weitere Berechtigte (Ö6-7.10).
  8. Ermessen (Ö6-7.11). Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bleiben außer Betracht; baurechtliche Entscheidungen sind grundstücksbezogen. Bei mehreren gleichgelagerten Anlagen verlangt Art. 3 Abs. 1 GG ein Konzept.
  9. Bestimmtheit nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG (Ö6-7.13) und Vollstreckung (Ö6-7.14).
  10. Sofortvollzug? Regelmäßig nein — er schafft vollendete Tatsachen zulasten des Bauherrn. Er kommt in Betracht bei Gefahren für Leben, Gesundheit oder den Verkehr und bei konkret belegter negativer Vorbildwirkung, vor allem wenn kein irreparabler Substanzverlust droht.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema