Ein Nutzungsänderungsbegriff oder zwei (§ 29 I BauGB, Art. 55 BayBO)

Öffentliches Recht VI · Baurecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 5 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Der Streit

Dieselbe Umnutzung wird an zwei Stellen geprüft: bauordnungsrechtlich in Art. 55 I und Art. 57 IV BayBO, bauplanungsrechtlich in § 29 I BauGB. Ist der Begriff derselbe? Die Frage entscheidet, ob eine Umnutzung genehmigungsbedürftig ist, obwohl sie planungsrechtlich folgenlos bleibt.

  1. Herrschende Auffassung: zwei Begriffe mit demselben Kern, aber verschiedener Reichweite
    • Ausgangspunkt ist beide Male die Änderung der tatsächlichen Nutzung; der Umbau ist nicht erforderlich, die bloße Zweckänderung genügt.
    • Bauordnungsrechtlich ist der Begriff weiter: Er greift, sobald für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen können — auch rein bauordnungsrechtliche wie Brandschutz oder Stellplätze. Das folgt aus dem Umkehrschluss zu Art. 57 IV Nr. 1 BayBO, der die Verfahrensfreiheit gerade an das Fehlen solcher Anforderungen knüpft.
    • Bauplanungsrechtlich ist er enger: § 29 I BauGB verlangt bodenrechtliche Relevanz. Eine Umnutzung, die die Variationsbreite der genehmigten Nutzung nicht verlässt, ist keine Nutzungsänderung im Sinn des § 29 I BauGB.
    • Folge: Es gibt genehmigungsbedürftige Nutzungsänderungen, die planungsrechtlich unverändert zu beurteilen sind — dann bleibt es beim Ergebnis der Altnutzung.
  2. Gegenauffassung: ein einheitlicher Begriff
    • Argument: Beide Vorschriften verwenden dasselbe Wort; die Einheit der Rechtsordnung spreche für einen Gleichlauf, und die Baugenehmigung entscheide ohnehin über beides zugleich.
    • Einwand: Sie haben verschiedene Funktionen. § 29 I BauGB öffnet die städtebaulichen Zulässigkeitsnormen und muss an städtebauliche Auswirkungen anknüpfen; Art. 55 I BayBO steuert das Verfahren und knüpft an den Prüfungsbedarf an.
  3. Für die Arbeit
    Trenne beide Prüfungen sichtbar. Erst: „Die Umnutzung ist Nutzungsänderung im Sinn des Art. 55 I BayBO, weil für die neue Nutzung andere Anforderungen in Betracht kommen.“ Dann gesondert: „Sie ist zugleich Nutzungsänderung im Sinn des § 29 I BauGB, weil sie die Variationsbreite der bisherigen Nutzung verlässt.“

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