Der Streit
Dieselbe Umnutzung wird an zwei Stellen geprüft: bauordnungsrechtlich in Art. 55 I und Art. 57 IV BayBO, bauplanungsrechtlich in § 29 I BauGB. Ist der Begriff derselbe? Die Frage entscheidet, ob eine Umnutzung genehmigungsbedürftig ist, obwohl sie planungsrechtlich folgenlos bleibt.
- Herrschende Auffassung: zwei Begriffe mit demselben Kern, aber verschiedener Reichweite
- Ausgangspunkt ist beide Male die Änderung der tatsächlichen Nutzung; der Umbau ist nicht erforderlich, die bloße Zweckänderung genügt.
- Bauordnungsrechtlich ist der Begriff weiter: Er greift, sobald für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen können — auch rein bauordnungsrechtliche wie Brandschutz oder Stellplätze. Das folgt aus dem Umkehrschluss zu Art. 57 IV Nr. 1 BayBO, der die Verfahrensfreiheit gerade an das Fehlen solcher Anforderungen knüpft.
- Bauplanungsrechtlich ist er enger: § 29 I BauGB verlangt bodenrechtliche Relevanz. Eine Umnutzung, die die Variationsbreite der genehmigten Nutzung nicht verlässt, ist keine Nutzungsänderung im Sinn des § 29 I BauGB.
- Folge: Es gibt genehmigungsbedürftige Nutzungsänderungen, die planungsrechtlich unverändert zu beurteilen sind — dann bleibt es beim Ergebnis der Altnutzung.
- Gegenauffassung: ein einheitlicher Begriff
- Argument: Beide Vorschriften verwenden dasselbe Wort; die Einheit der Rechtsordnung spreche für einen Gleichlauf, und die Baugenehmigung entscheide ohnehin über beides zugleich.
- Einwand: Sie haben verschiedene Funktionen. § 29 I BauGB öffnet die städtebaulichen Zulässigkeitsnormen und muss an städtebauliche Auswirkungen anknüpfen; Art. 55 I BayBO steuert das Verfahren und knüpft an den Prüfungsbedarf an.
- Für die Arbeit
Trenne beide Prüfungen sichtbar. Erst: „Die Umnutzung ist Nutzungsänderung im Sinn des Art. 55 I BayBO, weil für die neue Nutzung andere Anforderungen in Betracht kommen.“ Dann gesondert: „Sie ist zugleich Nutzungsänderung im Sinn des § 29 I BauGB, weil sie die Variationsbreite der bisherigen Nutzung verlässt.“