(P) In welcher Reihenfolge wird die Begründetheit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung geprüft?
Schema · Anspruch aus Art. 68 I 1 Hs. 1 BayBO
- Anspruchsgrundlage. Art. 68 I 1 Hs. 1 BayBO. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung; nachträgliche Rechtsänderungen zugunsten wie zulasten des Bauherrn schlagen durch — Grenze ist der Vertrauensschutz aus einem erteilten Vorbescheid.
- Formelle Voraussetzungen.
- Genehmigungsbedürftigkeit, Art. 55 I BayBO; kein Vorrang nach Art. 56 BayBO, keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO, keine Freistellung nach Art. 58 BayBO.
- Zuständigkeit, Art. 53 I 1, I 2 BayBO — dazu Ö6-1.17.
- Vollständiger Antrag, Art. 64 I, II BayBO; keine Rücknahmefiktion nach Art. 65 I 3 BayBO.
- Verfahrensart und Prüfprogramm. Sonderbau nach Art. 2 IV BayBO? ⇒ Art. 60 BayBO. Sonst Art. 59 BayBO. Ab hier wird nur geprüft, was dort steht.
- Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, Art. 59 S. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO.
- § 29 I BauGB als Türöffner (Ö6-2.1).
- Dann § 30, § 33, § 34 oder § 35 BauGB (Ö6-2.3).
- Ausnahme, Befreiung, Abweichung nach § 31 I, II, III BauGB; gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB, gegebenenfalls Ersetzung nach Art. 67 BayBO. Beides Feld 4.
- Abstandsflächen, Art. 59 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO in Verbindung mit Art. 6 BayBO. Feld 5.
- Örtliche Bauvorschriften, Art. 59 S. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO in Verbindung mit Art. 81 I BayBO. Feld 8.
- Beantragte Abweichungen, Art. 59 S. 1 Nr. 2 BayBO in Verbindung mit Art. 63 I 1, II 2 BayBO.
- Konzentrationsfälle, Art. 59 S. 1 Nr. 3 BayBO — etwa die Ersetzung der denkmalschutz- rechtlichen Erlaubnis.
- Halbsatz 2 des Art. 68 I 1 BayBO? Nur, wenn die Behörde tatsächlich abgelehnt hat und der Sachverhalt einen Verstoß gegen sonstiges Recht hergibt. Dann Ermessensprüfung.
- Spruchreife, § 113 V VwGO. Steht alles fest, ergeht das Verpflichtungsurteil; hängt noch eine Ermessensentscheidung oder ein Beurteilungsspielraum in der Luft, nur Bescheidung.