Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche — §§ 22, 23 BauNVO

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 22 II 1 BauNVO. „In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet.“ S. 2: „Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen.“ § 22 III BauNVO. „In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.“

§ 23 I 1 BauNVO. „Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden.“ Verlangt: eine solche Festsetzung.

Die drei Instrumente des § 23 BauNVO: Baulinie — auf ihr muss gebaut werden, Abs. 2 S. 1; Baugrenze — nicht zu überschreiten, Abs. 3 S. 1; Bebauungstiefe — wie die Baugrenze, gemessen von der Straßengrenze, Abs. 4.

Drei Merkposten. Erstens ist die geschlossene Bauweise keine Erlaubnis, sondern eine Pflicht zum Grenzanbau — und damit der Fall des Art. 6 I 4 BayBO, in dem keine Abstandsfläche erforderlich ist. Zweitens erlaubt § 22 IV BauNVO eine abweichende Bauweise, bei der festgesetzt werden kann, inwieweit an die Grenzen herangebaut werden darf oder muss. Drittens dürfen nach § 23 V BauNVO auf den nicht überbaubaren Flächen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO und Anlagen zugelassen werden, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind — Art. 6 VII BayBO.

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