Das bauaufsichtliche Einschreiten im Überblick (Art. 54 II 2, Art. 75, Art. 76 BayBO)

Öffentliches Recht VI · Baurecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Drei Sätze in Art. 76 BayBO, ein Satz in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO, dazu die Auffangbefugnis des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO — mehr Eingriffsbefugnisse hat die Bauaufsicht nicht, und trotzdem entscheidet sich hier fast alles am Tatbestand. Ob die formelle Illegalität genügt oder die materielle hinzukommen muss, wer Adressat ist und wer nur zu dulden hat, ob das Ermessen frei oder auf null reduziert ist: Jede dieser Fragen hat ihre eigene Reihenfolge. Das Feld endet dort, wo der Bescheid vollstreckt und bezahlt wird — die Vollstreckung als eigenes Regelwerk steht in Ö2, hier steht nur, woran sie im Baurecht scheitert.

Weiter im Thema