Art. 66 und Art. 66a BayBO — die Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

(P) Was folgt daraus, dass der Nachbar nicht beteiligt worden ist — und was folgt aus der Zustellung nach Art. 66 I 4 BayBO?

Schema · Nachbarbeteiligung

  1. Vorlage durch den Bauherrn, Art. 66 I 1 BayBO: Lageplan und Bauzeichnungen sind den Eigentümern der benachbarten Grundstücke zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung bedarf der Schriftform (S. 2) und ist im Bauantrag anzugeben (S. 3). Erbbauberechtigter statt Eigentümer nach Abs. 3 S. 1; bei Wohnungseigentum genügt die Vorlage an den Verwalter, dessen Zustimmung aber nicht für die einzelnen Wohnungseigentümer wirkt, Abs. 3 S. 2.
  2. Zustellung, Art. 66 I 4 BayBO: Hat ein Nachbar nicht zugestimmt oder wird seinen Einwendungen nicht entsprochen, ist ihm eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen. Bei mehr als zwanzig gleichgerichtet Beteiligten kann die Zustellung nach Abs. 2 S. 4 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
  3. Stellung im Verfahren, Art. 66 II 1 BayBO: Der Nachbar ist Beteiligter nach Art. 13 I Nr. 1 BayVwVfG. Abs. 2 S. 2 schließt Art. 28 BayVwVfG aus — eine Anhörung schuldet die Behörde ihm also nicht.
  4. Die Rechtsfolge des Verstoßes. Verfahrensvorschriften sind nicht drittschützend. Die unterbliebene Vorlage oder Zustellung macht die Baugenehmigung nicht rechtswidrig; sie bewirkt allein, dass die Klagefrist nicht anläuft. Der Nachbar hat dann in entsprechender Anwendung des § 58 II VwGO ein Jahr ab sicherer Kenntnis; äußere Schranke ist die Verwirkung. Näher Feld 5.
  5. Öffentlichkeitsbeteiligung, Art. 66a BayBO. Auf Antrag des Bauherrn kann die Behörde ein Vorhaben, das die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, benachteiligen oder belästigen kann, öffentlich bekannt machen, Abs. 1 S. 1; dann gilt Art. 66 I und III BayBO nicht. Die Unterlagen liegen einen Monat aus (S. 2). S. 4 enthält eine materielle Präklusion: Zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen — umweltbezogene allerdings nur für das Genehmigungsverfahren.
  6. Pflicht statt Wahl, Art. 66a II 1 BayBO: Bei Vorhaben nach Art. 58 I Nr. 4 BayBO und bei Sonderbauten nach Art. 2 IV Nr. 9 bis 13, 15 und 16 BayBO ist die Beteiligung durchzuführen, wenn der angemessene Sicherheitsabstand zu einem Betriebsbereich nicht eingehalten wird.

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