Anforderungen am Bestand: Art. 54 III bis VI BayBO und die Abgrenzung zu Art. 76

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Art. 76 BayBO verlangt, dass eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder genutzt wird, und gestattet nur Beseitigung, Nutzungsuntersagung oder Bauantragsverlangen. Verlangt die Behörde etwas anderes, brauchst du eine andere Ermächtigung.

Eine Weiche hilft: Will die Behörde, dass etwas entfernt wird, trägt Art. 76 Satz 1 BayBO. Will sie, dass eine Nutzung endet, trägt Art. 76 Satz 2 BayBO. Will sie einen Bauantrag, trägt Art. 76 Satz 3 BayBO. Sollen Arbeiten angehalten werden, trägt Art. 75 BayBO. Will sie etwas Zusätzliches am Bestand, etwa eine Nachrüstung, schaust du in Art. 54 III bis V BayBO.

Art. 54 III 1 BayBO erlaubt weitergehende Anforderungen im Einzelfall, wenn die Vorschriften des Zweiten und Dritten Teils und die aufgrund der BayBO erlassenen Vorschriften nicht ausreichen, um die Anforderungen nach Art. 3 zu erfüllen. Sie dienen der Abwehr erheblicher Gefahren, bei Sonderbauten auch der Abwehr von Nachteilen.

Art. 54 IV BayBO regelt den Bestand. Bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen können Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Die Schwelle ist damit höher als bei einer ungeschützten Anlage. Du prüfst, ob die Gefahr für Leben oder Gesundheit erheblich ist, und nennst die konkrete Gefahr.

Art. 54 V BayBO betrifft die wesentliche Änderung bestehender Anlagen. Wird eine Anlage wesentlich geändert, kann angeordnet werden, dass auch die von der Änderung nicht berührten Teile mit dem Gesetz in Einklang gebracht werden. Drei Voraussetzungen müssen zusammentreffen. Das muss aus Gründen des Art. 3 Satz 1 BayBO erforderlich sein, dem Bauherrn wirtschaftlich zumutbar sein, und die Teile müssen mit den geänderten Teilen in einem konstruktiven Zusammenhang stehen oder mit ihnen unmittelbar verbunden sein.

Bei Modernisierungsvorhaben soll nach Art. 54 VI BayBO von der Anwendung des Absatzes 5 abgesehen werden, wenn sonst die Modernisierung erheblich erschwert würde.

Die Eigentümerin Ilse Brandl will auf ihr Wohnhaus ein Geschoss aufsetzen. Die Bauaufsichtsbehörde verlangt dabei, dass auch das bisherige Treppenhaus, das nicht verändert wird, die Brandschutzanforderungen erfüllt.

Du prüfst die Ermächtigung. Art. 76 BayBO trägt die Anordnung nicht, denn das Wohnhaus wurde nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert. Die Ermächtigung ist Art. 54 V BayBO. Die Aufstockung ist eine wesentliche Änderung. Das Treppenhaus steht mit den geänderten Teilen in einem konstruktiven Zusammenhang oder ist mit ihnen unmittelbar verbunden, wenn es baulich in das neue Geschoss führt. Die Anpassung muss aus Gründen des Art. 3 Satz 1 BayBO erforderlich und wirtschaftlich zumutbar sein. Das begründest du mit dem Sachverhalt.

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