§ 12 und § 14 BauNVO im Bescheid

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Baustein. Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen stehen in keiner Gebietsvorschrift und sind trotzdem in fast jeder Akte. Sie werden übersehen — und tragen dann die Aufhebung.

  1. Stellplätze und Garagen

Die sechs Stellplätze sind nach § 12 Abs. 1 BauNVO in allen Baugebieten zulässig. Im faktischen allgemeinen Wohngebiet gilt jedoch § 12 Abs. 2 BauNVO: Zulässig sind sie nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf. Dieser beläuft sich auf … Stellplätze; die darüber hinausgehenden … sind unzulässig.

Ein Stellplatz für den Lieferwagen mit einem Eigengewicht von 4,1 t ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet unzulässig.

  1. Nebenanlagen

Das Gartenhaus ist untergeordnete Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO: Es dient dem Nutzungszweck des Grundstücks und widerspricht der Eigenart des Baugebiets nicht. Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO kann es auf der nicht überbaubaren Fläche zugelassen werden.

Die Kleintierhaltung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ebenfalls untergeordnete Nebenanlage, soweit sie nicht schon nach den Gebietsvorschriften zulässig ist. Ihre Zulässigkeit endet, wo sie nach Zahl und Umfang der Eigenart des Baugebiets widerspricht, § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.

Die Photovoltaikanlage auf dem Dach gehört nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO zu den untergeordneten Nebenanlagen; nach § 14 Abs. 3 Satz 1 BauNVO gilt das auch dann, wenn die erzeugte Energie vollständig in das öffentliche Netz eingespeist wird.

Worauf es beim Abwandeln ankommt.

  • § 12 II BauNVO gilt nur in Kleinsiedlungs-, reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in Erholungssondergebieten.
  • § 12 III BauNVO unterscheidet: Nr. 1 verbietet Lkw- und Bus-Stellplätze im reinen Wohngebiet, Nr. 2 Stellplätze für Fahrzeuge über 3,5 t im Kleinsiedlungs- und allgemeinen Wohngebiet.
  • § 14 I 1 BauNVO verlangt drei Merkmale: Unterordnung, Dienen, kein Widerspruch zur Eigenart.
  • Die Kleintierhaltung nach § 14 I 2 BauNVO wird über § 15 I BauNVO begrenzt.
  • Daneben stehen Art. 47 BayBO für die notwendigen Stellplätze und Art. 6 VII BayBO für die in den Abstandsflächen zulässigen Anlagen. Feld 8 und Feld 5.

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