Die einmal erloschene Haftung lebt wieder auf, sobald Kapital an den Kommanditisten zurückfließt. Wird die Einlage zurückgezahlt oder entnimmt er Gewinn, während sein Kapitalanteil unter die Haftsumme gesunken ist, gilt die Einlage den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet (§ 172 IV HGB). Und eine Sacheinlage befreit nur in Höhe ihres objektiven Werts im Zeitpunkt der Leistung (§ 172 III HGB) — eine Überbewertung lässt insoweit Resthaftung stehen.
Falle. „Gewinnausschüttungen“, die in Wahrheit verdeckte Einlagenrückgewähr sind, sind der Klassiker (besonders bei Fondsgesellschaften). Absicherung: Entnahmesperre bzw. Kapitalkonten-Vorbehalt im Gesellschaftsvertrag; Sacheinlagen vorsichtig (eher unter Wert) bewerten.