Kaufmann und Handelsgewerbe, § 1 HGB
Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 I HGB).
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 II HGB).
Die Vorschrift ist als Regel mit Ausnahme gebaut: Jeder Gewerbebetrieb ist Handelsgewerbe; wer das Gegenteil will, muss den Kleingewerbe-Zuschnitt darlegen.
Betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe, ist die GbR versperrt.
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 II HGB);
- Umsatz, Mitarbeiterzahl und Organisation indizieren das,
- ein Umsatz deutlich über 800.000 € spricht klar dafür (Umkehrschluss § 241a HGB).
Dann ist zwingend eine Handelsgesellschaft nötig — OHG oder KG, nicht GbR.
Die Handelsregistereintragung ist hier nur deklaratorisch.