Ist-Kaufmann kraft Handelsgewerbe und Abgrenzung zur GbR (§ 1 HGB, § 241a HGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Kaufmann und Handelsgewerbe, § 1 HGB

Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 I HGB).

Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 II HGB).

Die Vorschrift ist als Regel mit Ausnahme gebaut: Jeder Gewerbebetrieb ist Handelsgewerbe; wer das Gegenteil will, muss den Kleingewerbe-Zuschnitt darlegen.

Betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe, ist die GbR versperrt.

Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 II HGB);

  • Umsatz, Mitarbeiterzahl und Organisation indizieren das,
  • ein Umsatz deutlich über 800.000 € spricht klar dafür (Umkehrschluss § 241a HGB).

Dann ist zwingend eine Handelsgesellschaft nötig — OHG oder KG, nicht GbR.

Die Handelsregistereintragung ist hier nur deklaratorisch.

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