Die GmbH & Co. KG ist gesetzlich anerkannt (§ 177a HGB): Die GmbH ist Komplementärin (haftet nur mit ihrem Vermögen), die natürlichen Personen sind Kommanditisten — niemand haftet mehr persönlich unbeschränkt. Der Preis dafür: Weil kein Mensch mehr vollhaftet, ist die Gesellschaft offenlegungspflichtig wie eine Kapitalgesellschaft (§ 264a i.V.m. §§ 325 ff. HGB). Und die Firma muss die Haftungsbeschränkung zeigen: „… GmbH & Co. KG“ (§ 19 II HGB).
Falle. Der publizitätsscheue Mandant („meine Zahlen gehen keinen etwas an“) wird enttäuscht: Vollen Haftungsschutz und Diskretion gibt es nicht zusammen. Wer die Offenlegung scheut, bleibt bei der einfachen KG — dann aber mit einem menschlichen Komplementär als Vollhafter.
Ein Handwerksbetrieb wird als GmbH & Co. KG geführt: Komplementärin ist die Betriebs-GmbH, Kommanditisten sind Vater und Tochter. Zur Eintragung angemeldet wird die Firma „Uhlenbrock & Söhne KG“ — „GmbH klingt nach Konzern“, sagt der Seniorchef. Das Registergericht beanstandet die Anmeldung.
Zu Recht. Haftet in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich, muss die Firma eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet (§ 19 II HGB). Der Zusatz „KG“ allein genügt dafür nicht: Er sagt, dass es Kommanditisten gibt, aber nichts darüber, wer der Vollhafter ist. Üblich und unbedenklich ist „Uhlenbrock & Söhne GmbH & Co. KG“. Der Grund ist derselbe, aus dem die Rechtsform überhaupt gewählt wurde: Wer den Vollhafter aus Fleisch und Blut herausnimmt, muss das dem Geschäftsverkehr zeigen.