Rechtsformwahl: Haftung, Steuer, Publizität (§ 721 BGB, § 126 HGB, § 161 HGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 3 Übungsfragen dazu

Bevor du über Nachfolge oder einzelne Klauseln nachdenkst, steht die Rechtsform. Sie entscheidet über vier Dinge auf einmal:

  • wer haftet (persönlich oder nur mit der Einlage),
  • wie besteuert wird (Personen- oder Kapitalgesellschaft),
  • wie viel Aufwand die Gesellschaft macht (Organe, Register, Bilanz)
  • und was öffentlich wird (Publizität). Der Mandant sagt „GmbH“ oder „irgendeine Firma“ — deine Aufgabe ist, seine Interessen in die Form zu übersetzen, die Haftung, Steuer und Diskretion zusammen am besten trifft.

Rechtsformwahl ist immer ein Tausch: Mehr Haftungsschutz erkauft man mit mehr Publizität und mehr Aufwand.

Ein Autohaus mit 14 Mitarbeitern und 1,2 Millionen Euro Jahresumsatz wird als „Müller & Schmidt GbR“ betrieben.

Der Briefkopf trägt den Zusatz „mbH“.

Eines Tages klagt ein Lieferant auf offene Rechnungen und verlangt das gesamte Privatvermögen beider Gesellschafter.

Die Gesellschafter berufen sich auf ihren Zusatz im Briefkopf.

Greift ihre Haftungsbeschränkung?

Eine einseitig erklärte Haftungsbeschränkung wie „GbR mbH“ ist im Gesellschaftsrecht unwirksam.

Dritten gegenüber haften in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt nach § 721 BGB.

Wer eine echte Haftungsbeschränkung will, muss die Rechtsform wechseln und eine Kapitalgesellschaft wählen oder eine Personenhandelsgesellschaft mit Kommanditisten gründen.

Bei einem Autohaus in dieser Größenordnung scheidet die GbR ohnehin aus.

Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, handelt es sich um ein Ist-Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB.

Ein Jahresumsatz deutlich über 800.000 Euro, Mitarbeiterzahlen und die Organisation indizieren dies klar im Umkehrschluss zu § 241a HGB.

In diesem Fall entsteht kraft Gesetzes eine offene Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 1 HGB; nach außen entsteht sie schon vor der Eintragung, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, § 123 Abs. 1 S. 2 HGB), bei der ebenfalls alle Gesellschafter unbeschränkt haften (§ 126 HGB).

Die Kommanditgesellschaft (§ 161 HGB) ist die Personengesellschaft, bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (Komplementär, § 161 Abs. 2 i.V.m. § 126 HGB) und mindestens ein anderer nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme beschränkt haftet (Kommanditist, § 171 Abs. 1 HGB).

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