Kann-Kaufmann und vermögensverwaltende Gesellschaft: konstitutive Eintragung (§ 107 I HGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Gegenfall zum Ist-Kaufmann (§ 1 II HGB): Wer kein Handelsgewerbe betreibt — Kleingewerbe oder eine nur vermögensverwaltende Gesellschaft (klassisch: die Familien-Immobilien-KG) — ist von Haus aus GbR. Er kann aber freiwillig OHG/KG werden, indem er sich ins Handelsregister eintragen lässt; diese Eintragung ist dann konstitutiv (§ 107 I HGB, für die KG über § 161 II HGB). Anders als beim Ist-Kaufmann entsteht die Kaufmannseigenschaft also erst mit der Eintragung.

Falle. MoPeG-Umnummerierung: Die konstitutive Kann-Eintragung steht seit 1.1.2024 in § 107 I HGB — nicht mehr in § 105 II HGB (a.F.). § 105 II HGB regelt heute nur noch die Rechtsfähigkeit der OHG.

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