Seit dem MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, in Kraft seit 1.1.2024) gibt es die eingetragene GbR (eGbR) und das Gesellschaftsregister (§§ 707 ff. BGB). Will eine GbR ein Grundstück erwerben oder darüber verfügen, muss sie vorher als eGbR eingetragen sein (§ 47 II GBO) — sonst kein Grundbuchvollzug. Die Reihenfolge ist also fest: erst Eintragung ins Gesellschaftsregister, dann Auflassung und Grundbucheintragung.
Falle. Diese Voreintragung ist ausnahmslos — bestätigt durch BGH, Beschl. v. 3.7.2025 – V ZB 17/24. Schreib die Reihenfolge in den Vollzugsauftrag, sonst bleibt das Grundstücksgeschäft stecken.