Das gesetzliche Schicksal des Anteils hängt am Typ.
Der Komplementär-, OHG- und GbR-Anteil ist ohne abweichende Regelung nicht vererblich:
- Der Tod führt zum Ausscheiden (§ 130 I Nr. 1 HGB, § 723 I Nr. 1 BGB)
- Die Erben erhalten nur den Abfindungsanspruch (§ 135 HGB, § 728 BGB).
Der Kommanditanteil ist dagegen kraft Gesetzes vererblich: Die KG wird mangels abweichender Bestimmung mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB).