Der langfristige Geschäftsraummietvertrag (über ein Jahr) braucht seit dem 1.1.2025 nur noch Textform — die frühere Schriftform ist mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz gefallen (§ 578 I 2, für Geschäftsräume über § 578 II). Eine E-Mail mit allen wesentlichen Punkten (Parteien, Objekt, Miete, Laufzeit, Wertsicherung) wahrt sie (§ 126b); der bloße Handschlag nicht. Wohnraum bleibt dagegen bei der Schriftform (§ 550).
Falle. Fehlt die Form, ist der Vertrag nicht nichtig, gilt aber als unbefristet — und ist trotz der vereinbarten zehn Jahre ordentlich kündbar (§ 580a II). Auch wesentliche Nachträge sind formbedürftig. Sinn der Form: Schutz des späteren Grundstückskäufers, der nach § 566 (über § 578) eintritt.