Ein und derselbe Name wirft zwei verschiedene Fragen auf.
- Dürfen wir die eingeführte Firma fortführen? Nur mit ausdrücklicher Einwilligung des früheren Inhabers (§ 22 HGB) und im Rahmen des Firmenrechts (Unterscheidungskraft § 18, Rechtsformzusatz § 19, Abhebung § 30 HGB).
- Haften wir dann für Altschulden? Ja — die Fortführung unter der bisherigen Firma löst § 25 I HGB aus, und dafür genügt schon die Kerngleichheit nach Verkehrsanschauung.
Falle. Was firmenrechtlich (§ 22) noch eine zulässige leichte Abwandlung ist, kann haftungsrechtlich (§ 25) längst „dieselbe Firma“ sein. Der Ausschluss geht auch hier nur mit Publizität (§ 25 II HGB) — dieselbe Logik wie § 28 II.