Einzelrechtsnachfolge bei der Einbringung (§ 152 UmwG, § 311b BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der klassische Irrtum: „Mit der Gründung geht das ganze Unternehmen automatisch über.“ Nein. Bei der Einbringung gilt Einzelrechtsnachfolge: jeder Gegenstand einzeln nach seinen Regeln (bewegliche Sachen §§ 929 ff. BGB; Grundstück §§ 873, 925 nebst Beurkundung § 311b I; Forderungen per Abtretung §§ 398, 413), und Verträge nur per Vertragsübernahme mit Zustimmung des jeweiligen Partners. Eine echte Gesamtrechtsnachfolge „am Stück“ — Verträge eingeschlossen — gibt es nur über die Ausgliederung nach dem UmwG (§§ 152 ff. UmwG).

Falle. Laufende Verträge (v. a. der Gewerbemietvertrag) wandern nicht von allein — der Vermieter muss zustimmen. Bei langfristiger Gewerbemiete genügt seit 1.1.2025 immerhin Textform (§ 578 I 2 BGB in der Fassung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes).

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