Bei der GmbH & Co. KG hält oft die KG selbst sämtliche Anteile an ihrer Komplementär-GmbH; man spricht von der Einheits-GmbH & Co. KG.
Vorteil: Jede Übertragung eines KG-Anteils „nimmt“ die GmbH-Beteiligung mit, das vereinfacht spätere Nachfolgevorgänge.
Man muss aber ausdrücklich regeln, wer die Gesellschafterrechte in der GmbH ausübt — sonst nehmen die Kommanditisten diese Rechte wahr (§ 170 II HGB, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung), und die Steuerung entgleitet dem, der sie behalten soll.