Der nachrückende Erbe darf Kommanditist werden (§ 131 HGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Rückt ein Erbe über eine Klausel in einen Komplementäranteil ein, droht ihm die Vollhaftung.

Davor schützt § 131 HGB: Er kann den Mitgesellschaftern antragen, ihm die Stellung eines Kommanditisten einzuräumen; lehnen sie ab, darf er fristlos kündigen (§ 131 I, II HGB).

Bis dahin haftet er — wenn er binnen drei Monaten Kommanditist wird oder ausscheidet — nur nach erbrechtlichen Grundsätzen, also beschränkbar auf den Nachlass (§ 131 III, IV HGB).

Dieses Recht ist unabdingbar (§ 131 V HGB).

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