Rückt ein Erbe über eine Klausel in einen Komplementäranteil ein, droht ihm die Vollhaftung.
Davor schützt § 131 HGB: Er kann den Mitgesellschaftern antragen, ihm die Stellung eines Kommanditisten einzuräumen; lehnen sie ab, darf er fristlos kündigen (§ 131 I, II HGB).
Bis dahin haftet er — wenn er binnen drei Monaten Kommanditist wird oder ausscheidet — nur nach erbrechtlichen Grundsätzen, also beschränkbar auf den Nachlass (§ 131 III, IV HGB).
Dieses Recht ist unabdingbar (§ 131 V HGB).