Zerlege den Wunsch des Kommanditisten, „mitzumachen“, in seine zwei Hälften.
- Die Geschäftsführung (Innenverhältnis) kann man ihm geben — der Ausschluss des § 164 HGB ist dispositiv, und bei außergewöhnlichen Geschäften redet er ohnehin mit (§ 164 i.V.m. § 116 II HGB).
- Die organschaftliche Vertretung (Außenverhältnis) kann man ihm nicht geben: § 170 I HGB ist zwingend.
Den Weg nach außen öffnet man ihm stattdessen über Prokura (§§ 48 ff. HGB). Das ist abgeleitete, keine organschaftliche Vertretungsmacht.
Falle. Eine Klausel, die dem Kommanditisten „organschaftliche Vertretung“ gibt, ist unwirksam. Umgekehrt ist eine Klausel, die ihn von der Geschäftsführung ausschließt, überflüssig — das steht schon in § 164 HGB.
Der Gesellschaftsvertrag einer KG schweigt zur Geschäftsführung. Kommanditist Norbert Tillmann bringt zwei Vorgänge auf den Tisch: Er hat auf eigene Faust den Lieferanten für Verpackungen gewechselt, und der Komplementär will ohne ihn eine Zweigniederlassung in Landshut eröffnen. Tillmann meint, das eine sei seine Sache gewesen, beim anderen habe man ihn übergangen.
Beim ersten irrt er, beim zweiten hat er recht. Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen (§ 164 Hs. 1 HGB) — solange der Vertrag ihm nichts einräumt, war der Lieferantenwechsel nicht seine Sache; die Vorschrift ist allerdings dispositiv, der Vertrag hätte sie ihm geben können. Die Zweigniederlassung liegt anders: Sie geht über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinaus, und dafür ist ein Beschluss aller Gesellschafter nötig (§ 164 Hs. 2 HGB i.V.m. § 116 II 1 HGB) — die Kommanditisten eingeschlossen. Dieses Mitspracherecht hat Tillmann, ohne dass es im Vertrag stehen müsste.