Eine Personengesellschaft mit nur einem Gesellschafter gibt es nicht. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus (etwa durch Tod), erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation, und das gesamte Vermögen geht per Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter über (§ 712a BGB). Keine „Ein-Mann-OHG“, kein Liquidationsverfahren — der Letzte führt das Unternehmen als Einzelkaufmann fort.
Falle. § 712a BGB ist die zentrale Falle der Zwei-Personen-Gesellschaft: Eintrittsklauseln laufen leer, weil der Anteil sofort anwächst, bevor ein Dritter eintreten kann. Wer Nachfolge oder Haftungsabschirmung will, muss vor dem Erbfall für einen zweiten Verbleibenden sorgen.